Rn. 17b

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Vorbemerkung zur Rechtslage ab 01.01.2017: Die Einfügung eines "und" sowie die Ersetzung eines "und" durch "sowie" in Nr 2 S 1 sind redaktioneller bzw grammatikalischer Art ohne materielle Auswirkungen.

Zum 01.01.2018 ergibt sich mittelbar insoweit eine Änderung, als bei dem in Bezug genommenen § 22 Nr 5 S 2 EStG noch die Vorschrift des § 63a EStG und der "Abschnitt XII" des EStG (= Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung, § 100 EStG) neu aufgenommen wurde (dazu s Rn 20).

Zum 01.01.2019 (s Rn 19) ergeben sich keinerlei Änderungen.

 

Rn. 18

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

(1)

Gemäß § 22a Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG (zu Nr 2 S 2 s Rn 27) sind die tatsächlich gezahlten Beträge der Leibrenten und anderen Leistungen, aufgegliedert nach den in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG (sog Basisrenten), in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 4 EStG, in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV und in § 22 Nr 5 S 1–3 EStG genannten Rechtsgründe, jeweils gesondert mitzuteilen (vgl BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 17). Entsprechendes gilt für Rückzahlungen.

Für Leistungen, die bis einschließlich 2013 erfolgten, ist § 22a EStG noch idF anzuwenden, die vor Inkrafttreten der durch das KroatienAnpG (BGBl I 2014, 1266) bewirkten, ab 2014 geltenden Änderungen in § 22a EStG galten, s Rn 8. Bis dahin war eine uneingeschränkte Aufteilung hinsichtlich sämtlicher in § 22 Nr 5 EStG genannten Rechtsgründe vorzunehmen, dh es waren zusätzlich auch die in § 22 Nr 5 S 4–6 und 8 (früherer S 9) EStG genannten Rechtsgründe anzugeben, falls entsprechende Leistungen vorlagen. Eine Übersicht der nach § 22 Nr 5 EStG denkbaren Rechtsgründe – unterteilt in Nr 01–18 – hat die FinVerw in Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 07.12.2011 (BMF BStBl I 2011, 1223) aufgelistet. Gemäß der ab 2014 geltenden Rechtslage sind davon lediglich noch die in den Nr 01–12d genannten Gründe von Bedeutung.

 

Rn. 19

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

(2)

Dementsprechend haben die Mitteilungspflichtigen für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung eine Rentenbezugsmitteilung zu erstellen. Entscheidend ist, ob insoweit eigenständige Rechtsgründe zu bejahen sind oder nicht. Falls ja, sind die zugeflossenen Leistungen, jeweils getrennt nach Rechtsgründen, auszuweisen bzw zwei oder mehrere verschiedene Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln. Diese Voraussetzungen sind zB erfüllt, wenn einer befristeten privaten Rente eine lebenslange private Rente nachfolgt. Neben den entsprechenden Leistungsbeträgen sind auch die jeweiligen Rechtsgründe (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG iVm § 55 Abs 2 EStDV und § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 4 EStG) anzugeben.

Falls Leistungen aus demselben Recht dem gleichen Rechtsgrund zuzuordnen sind, sind sie zusammengefasst in einer Summe zu übermitteln. Dies gilt auch für Überschussbeteiligungen, die in Form einer Bonusrente neben einer Grundrente gezahlt werden (BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 213; vgl BFH vom 22.08.2012, X R 47/09, BStBl II 2013, 158). Enthält ein Leistungsbetrag allerdings Nachzahlungen für mehrere Jahre, ist der auf vorangegangene Jahre entfallende Betrag im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 34 EStG ausnahmsweise gesondert auszuweisen (BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223 Rz 54 und 61–64).

 

Rn. 20

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(3)

Hinsichtlich der in § 22 Nr 5 EStG genannten Rechtsgründe (zu den Einzelheiten vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz 121 ff, 372 ff und 400 ff; BMF vom 31.03.2010, BStBl I 2010, 270 Rz 114ff) ist entsprechend den Regelungen in § 22 Nr 5 S 2 EStG zu unterscheiden, ob die in der Ansparphase erbrachten Beiträge für die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und der Versorgungsausgleichskasse steuerlich gefördert (S A-Abzug nach § 10a EStG, Gewährung einer Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG, Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung nach Abschnitt XII EStG) oder steuerfrei gestellt waren (§ 3 Nr 63, 63a und 66 EStG) bzw auf Ansprüchen beruhen, die durch Zuwendungen nach § 3 Nr 56 EStG oder durch eine nach § 3 Nr 55b S 1 EStG oder § 3 Nr 55c EStG steuerfreie Leistung erworben wurden, oder ob dies nicht der Fall war.

Beruhen die Leistungen auf steuerlich geförderten Beiträgen oder auf steuerfreien Zuwendungen, unterliegen sie in vollem Umfang der Besteuerung (§ 22 Nr 5 S 1 EStG, vgl BMF vom 24.07.2013, BS Bl I 2013, 1022 Rz 132, 135 und BMF vom 07.12.2011, BStBl I 2011, 1223, eigenständige Rechtsgründe gemäß Nr 04 und Nr 05 der Anlage). Wurden die Beiträge in der Ansparphase dagegen aus voll versteuerten Mitteln erbracht und erfolgen die Leistungen deshalb aus nicht gefördertem Kapital, ergibt sich die (idR günstigere) Besteuerung aus § 22 Nr 5 S 2 Buchst ac EStG. Insoweit ist entsprechend der Art der Leistung weiter zu differenzieren (vgl BMF vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 134ff), woraus sich folgende weitere Rechtsgrün...

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