Rn. 33

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Zum 01.01.2017 ist die vormalige Nr 7 des § 22a EStG durch Wegfall der Nr 4 (s Rn 31) zur Nr 6 geworden (zur Rechtslage ab 01.01.2019 s Rn 33a). In § 22a Abs 1 S 1 Nr 6 EStG (bzw vormals Nr 7) wird bestimmt, dass ab 01.01.2017 ein gesondertes Merkmal in die Rentenbezugsmitteilungen für Verträge aufzunehmen ist, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde. In diesen Fällen ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG) berechtigt, die entsprechenden Daten im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.

Die Einfügung dieser Bestimmung durch Art 2 Nr 11 KroatienAnpG vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) begründete der Gesetzgeber damit, dass es vor dem Hintergrund der umfassenden staatlichen Förderung der Riesterrente geboten erscheine, belastbare statistische Daten zu dieser Rente zukünftig nicht nur für die Anspar-, sondern auch für die Auszahlungsphase zu gewinnen. Anhand der zur Verfügung stehenden Daten sei derzeit eine umfassende Evaluation der Riesterrente hinsichtlich der Auszahlungsphase nur bedingt möglich. Um diesem Anliegen möglichst bürokratiearm gerecht zu werden genüge es, den nach § 22a EStG zu übermittelnden Datensatz um ein weiteres Merkmal zu ergänzen (BT-Drucks 18/1995, 105). Gegen die zukünftige Aufnahme eines solchen, der Gewinnung statistischer Daten dienenden Merkmals in die Liste der über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu übermittelnden Daten und die entsprechende Erweiterung der Speicher- und Bearbeitungsbefugnisse der zentralen Stelle bestehen keine ernsthaften Bedenken.

 

Rn. 33a

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Zum 01.01.2019 wird die Nr 6 des § 22a EStG durch das BetrRStärkG (s Rn 10) in der Weise geändert, dass es statt "ein gesondertes Merkmal" dann heißen wird "zwei gesonderte Merkmale". In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 18/12612, 34 heißt es dazu:

Zitat

„Vor dem Hintergrund der umfassenden staatlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge (sogenannte Riesterrente) ist es geboten, belastbare statistische Daten zur Riesterrente künftig nicht nur für die Anspar-, sondern auch für die Auszahlungsphase zur Verfügung zu stellen. Um eine umfassendere Evaluation der Riesterrente durchzuführen, soll der bestehende Datensatz der Rentenbezugsmitteilung erweitert werden. Die bestehende Möglichkeit, diesen Datensatz um ein Merkmal zu erweitern, genügt nicht, um eine ausdifferenzierte Auswertung vornehmen zu können.

Die zentrale Stelle, die die Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung entgegennimmt, wird ermächtigt, die entsprechend gekennzeichneten Datensätze – neben der Weiterleitung an die Landesfinanzbehörde – in den Zulagekonten zu speichern und zu verarbeiten. Damit ist eine statistische Auswertung möglich.”

Allerdings ist die Nr 6 dann nochmals nachträglich betreffend die Anzahl der Merkmale geändert worden (s Rn 11). In der Fassung ab dem 01.01.2019 heißt es nunmehr:

Zitat

"ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei gesonderte Merkmale…"

Hintergrund dieses verwirrenden Hin und Her ist der Umstand, dass es sich nunmehr um eine notwendige Folgeänderung auf Grund eines redaktionellen Fehlers durch das BetrRStärkG handelt. Dort wurde zwar die Verpflichtung eingeführt, ein weiteres Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde, zu übermitteln. Das zweite Merkmal ist bzw war allerdings erst ab dem 01.01.2019 zu übermitteln. Dies wurde somit richtiggestellt (zum Ganzen BT-Drucks 19/4455, 46).

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