Rn. 169

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Obwohl die Rspr mittlerweile die Grundfragen (s Rn 132ff) einer möglichen Doppelbesteuerung – vor allem die Anwendung des Nominalwertprinzips auf der Beitrags- und Leistungsseite – für die Praxis geklärt hat, bleiben diverse Einzelfragen sowohl auf der Beitrags- als auch der Leistungsseite noch offen, die jedoch teilweise einzeln oder zumindest in ihrer Summe mitunter eine erhebliche Auswirkung auf die Anzahl der von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung betroffenen StPfl haben können.

So könnte zB das Abstellen auf die "Heubeck-Richttafeln" zur Bestimmung der zu erwartenden Rentenbezugsdauer dazu führen, dass aufgrund der damit gegenüber der Rentenbezugsdauer unter Zugrundelegung der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes höheren Summe von steuerfrei bezogenen Renteneinkünften eine weitaus größere Anzahl an StPfl nicht von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung betroffen wäre (dazu s Rn 138ff).

Nachdem der BFH zu erkennen gegeben hat, dass mit einer Entscheidung noch im Laufe des Jahres 2020 zu rechnen ist, spricht vieles dafür, dass der BFH im Rahmen der derzeit bei ihm anhängigen Verfahren (X R 33/19 und X R 20/19) – bzw ggf das BVerfG für den Fall etwaiger Vorlagen durch den BFH oder Verfassungsbeschwerden – relativ zügig auf diesem für die Praxis enorm wichtigen Bereich Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen können wird. Bis zu einer Entscheidung durch BFH bzw BVerfG erscheint es angesichts des offenen Ausgangs der Verfahren jedoch verfrüht, im Bereich der (nachgelagerten) Rentenbesteuerung gesetzgeberisch tätig zu werden, da derzeit kaum abgeschätzt werden kann, ob bzw in welchem Umfang aufgrund der Entscheidungen durch BFH und ggf BVerfG Änderungen an der bestehenden Rechtslage notwendig sind. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Bezieher steuerpflichtiger Renten bereits beachtlich ist und in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird, erscheint es ratsam, die Rechtslage nicht für einzelne Jahre bereits jetzt durch "Reparaturgesetze" zu verändern, da zu erwarten ist, dass jede Änderung zunächst höchstrichterlich zu klären sein wird. Vielmehr sollte der Gesetzgeber zunächst die Entscheidungen des BFH und ggf BVerfG abwarten und sodann – sofern notwendig – versuchen, die Rechtslage verfassungskonform für alle Rentenbezieher einheitlich zu ändern.

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