Rn. 124

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Folgen nach dem 31.12.2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz darf jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005 (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 8 EStG). Dies bedeutet, dass für Renten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, bei der Anwendung der Tabelle in S 3 die Laufzeit der vorherigen Rente vom Jahr des Beginns der neuen Rente abzuziehen ist. Sofern dagegen die Renten unmittelbar aufeinander folgen (ununterbrochener Rentenbezug), ist der Prozentsatz der alten Rente für die Bemessung des Besteuerungsanteils grds auch auf die neue Rente anzuwenden.

 

Rn. 125

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 224 folgen Renten "aus derselben Versicherung oder demselben Vertrag" einander nach, wenn sie auf ein und demselben Rentenrecht beruhen. Eine Nachfolge idS ist beispielsweise gegeben, wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung folgt und umgekehrt oder ein Wechsel von der Kleinen zur Großen Witwen-/Witwerrente und umgekehrt stattfindet (vgl § 46 SGB VI). Ebenso sind darunter die Fälle zu subsumieren, in denen eine Hinterbliebenenrente einer Altersrente oder eine Altersrente einer Erwerbsminderungsrente folgt.

Unerheblich ist die Identität der jeweiligen Rentenempfänger. Eine Folgerente ist beispielsweise auch anzunehmen, wenn auf eine Altersrente eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente folgt.

Hinsichtlich des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 4 EStG) sind die Folgerenten als eigenständige Renten zu behandeln, so dass der steuerfreie Teil entsprechend § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 6 EStG für die Folgerenten jeweils neu zu ermitteln ist.

 

Beispiel 6:

Wie Bsp 5 (s Rn 122). Die Witwe des StPfl erhält ab 01.05.2009 eine Witwenrente iHv monatlich 1 100 EUR. Ihre Einkünfte des Jahres 2009 sind wie folgt zu ermitteln:

 
2009 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 8 x 1 150 9 200
Besteuerungsanteil 9 200 x 54 % (= Tabellenwert des verstorbenen Ehemannes) 4 968
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   4 866

Der für die Zukunft festzuschreibende Freibetrag der Witwenrente lässt sich jedoch erst der Berechnung der Einkünfte des Jahres 2010 entnehmen (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 5 EStG).

 

Beispiel 7:

Der StPfl erhält ab 01.09.2011 eine Altersrente von monatlich 1 500 EUR. In der Zeit vom 01.02.2005–30.03.2007 (= 26 Monate) hatte er eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) bezogen und war anschließend wieder erwerbstätig gewesen.

Lösung:

Nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 8 EStG ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abzuziehen. Das bedeutet im Beispielsfall, dass die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente von 2 Jahren und 2 Monaten vom Jahr 2011 in Abzug zu bringen ist, so dass als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns zur Bestimmung des Besteuerungsanteils das Jahr 2008 heranzuziehen ist. Der Tabelle lässt sich dafür ein Besteuerungsanteil von 56 % statt von 62 % für das Jahr 2011 entnehmen.

Ein Abzug der Laufzeit der Erwerbsminderungsrente vom tatsächlichen Beginn der Altersrente am 01.09.2011, was zu einem fiktiven Rentenbeginn am 01.07.2009 und damit zu Lasten des StPfl zu einem Besteuerungsanteil von 58 % führen würde, ist vom Wortlaut des § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 8 EStG nicht gedeckt. Diese Auffassung wird aber von der FinVerw vertreten (vgl BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 226).

Für das Jahr 2011 ergibt sich damit folgende Berechnung der Alterseinkünfte:

 
2011 Berechnungsgrundlagen EUR
Einnahmen 4 x 1 500 6 000
Besteuerungsanteil 6 000 x 56 % (= Tabellenwert für das Jahr 2008) 3 360
./. WK-Pauschbetrag   ./. 102
Einkünfte   3 258
 

Rn. 126

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, nicht als vorhergehende Renten anzusetzen sind, so dass deren Laufzeiten nicht in Abzug gebracht werden können (so zutreffend BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 227).

Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene Witwen- oder Witwerrente wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft wieder auf (§ 46 Abs 3 SGB VI), handelt es sich nicht um eine neue Rente (BFH BStBl II 1989, 1012; R 22.4 Abs 6 EStR 2012 iVm R 167 Abs 8 und 9 EStR 2003). Für die nunmehr fortgesetzte Rente ist deshalb das ursprüngliche Jahr des Rentenbeginns bzw der entsprechende Prozentsatz der Tabelle in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 3 EStG zur Berechnung des Besteuerungsanteils maßgebend (so auch BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 229).

 

Rn. 127

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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