Rn. 314

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Antrag und Zustimmung iSd § 10 Abs 1a Nr 1 u 3 EStG wirken rechtsgestaltend. Erst durch die Antragstellung des Leistenden unter Zustimmung des Empfängers werden die Unterhalts-/Ausgleichsleistungen v privaten (vgl § 12 Nr 2 EStG) in den steuerlich relevanten Bereich überführt und ändern dadurch ihren Rechtscharakter. Einerseits werden sie dadurch als SA abziehbar und andererseits beim Empfänger nach § 22 Nr 1a EStG steuerbar (BFH BFH/NV 2010, 1790; BStBl II 2005, 825; OFD Koblenz DStR 2003, 1396). Dadurch findet eine Verlagerung der Bemessungsgrundlage bzw ein Transfer von Einkünften von der Person des Leistenden auf die Person des Unterhalts-/Ausgleichsempfängers statt.

Wird kein Antrag durch den Leistenden gestellt, bleiben die Unterhalts-/Ausgleichszahlungen beim Empfänger steuerfrei (BFH BFH/NV 2010, 1790).

 

Rn. 315

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Erfolgt die Veranlagung des Empfängers der Leistungen zeitlich vor der Antragstellung des Leistenden, sind die Unterhalts-/Ausgleichsleistungen mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Nr 1a EStG nicht als Einkünfte anzusetzen. Sobald der Leistende mit Zustimmung des Empfängers aber einen entsprechenden Antrag bei seinem FA gestellt hat – eine Veranlagung ist nicht zwingend notwendig (vgl BFH BFH/NV 2010, 1790) –, kann die (bestandskräftige) Veranlagung zu Lasten des die Leistungen erhaltenden Ehegatten/Lebenspartners nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden (vgl FG SAnh EFG 2019, 748 (Rev X R 15/19); FG Münster EFG 2000, 1002). Wird der Antrag später erweitert, kann auch der erweiterte Antrag iVm der erweiterten Zustimmungserklärung ein rückwirkendes Ereignis darstellen (BFH BStBl II 2007, 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge