Rn. 195

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Teil der Leistungen, der auf Beiträgen beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, ist für jedes der in Frage kommenden Kj (vor 2005) und für jeden Rentenanspruch gesondert zu ermitteln. Zugrunde zu legen sind diejenigen Höchstbeiträge, die in den Jahren galten, denen die Beiträge rentenrechtlich zuzurechnen sind. Als Nachweise iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 2 Hs 2 EStG kommen vorzugsweise Bescheinigungen der Versorgungsträger in Betracht (vgl BFH BFH/NV 2012, 560). Hinsichtlich der Anforderungen, die von der FinVerw an den Inhalt derartiger Bescheinigungen – insb auch für dem Fall, dass mehrere Versorgungsträger in Betracht kommen – gestellt werden, wird auf das BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 186 ff verwiesen. Die Bescheinigungen der Versorgungsträger besitzen nicht den Charakter eines bindenden Grundlagenbescheids, weshalb die Beteiligten nicht gehindert sind, anhand der vorgelegten Daten eigene Berechnungen anzustellen (vgl FG D'dorf EFG 2010, 793 rkr).

Abweichend vom Grundsatz, dass die den Höchstbeitrag zur Rentenversicherung jeweils übersteigenden Beiträge für jedes Jahr getrennt zu ermitteln sind, lässt die FinVerw bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine prozentuale Ermittlung des mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG steuerbaren Anteils der Renten auf der Basis mehrerer Beitragsjahre zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 248 ff verwiesen.

 

Rn. 196

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei der Berechnung des begünstigten Anteils kommt es nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Beiträge gezahlt wurden; dieses sog In-Prinzip ist nach der Rspr des BFH iRd Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar. Entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge rentenrechtlich geleistet wurden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Öffnungsklausel (s Rn 113) und aus der Interessenlage der betroffenen StPfl (BFH BFH/NV 2012, 560; BStBl II 2011, 579; 2011, 567). Diese Betrachtungsweise gilt auch für rentenrechtlich zulässige Beitragsnachzahlungen, so dass zwar unter Umständen (nur) im Zahlungsjahr entsprechend dem Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG ein SA-Abzug in Betracht kommt, für die Berechnung der Öffnungsklausel die Zahlung aber auf die Jahre zu verteilen ist, für die sie rentenrechtlich geleistet wurde (vgl hierzu das Bsp in BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 240).

 

Rn. 197

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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