Rn. 181
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Renten iSd § 9 Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsG (AAÜG) werden weiterhin mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG besteuert, ggf iVm § 55 Abs 2 EStDV, soweit nicht die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 6 EStG greift. Diese Renten werden zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt. Es handelt sich jedoch insoweit nicht um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 198).
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