Rn. 1
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
In § 22 EStG sind die sonstigen Einkünfte geregelt. Neben den sechs anderen Einkunftsarten (vgl § 2 Abs 1 Nr 1–6 EStG) handelt es sich insoweit um die siebte und damit letzte Einkunftsart (vgl § 2 Abs 1 Nr 7 EStG). Sie ergänzt die anderen Einkunftsarten. Fallen Einkünfte unter keine der genannten Einkunftsarten, sind sie nicht steuerbar.
Die Vorschrift des § 22 EStG umfasst – seit der Streichung der § 22 Nr 1b u 1c EStG, s Rn 26 – nunmehr 6 abschließende Besteuerungstatbestände, die systematisch wenig Bezug zueinander haben und nicht durch einzelne gemeinsame Merkmale miteinander verbunden sind. Anders als bei den anderen Einkunftsarten fließen die sonstigen Einkünfte daher nicht aus einer Einkunftsquelle. Zu den sonstigen Einkünften gehören
- die wiederkehrenden Bezüge (§ 22 Nr 1 EStG), insb die Leibrenten gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG – s Rn 50 ff,
- Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs 1a EStG (Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs) gemäß § 22 Nr 1a EStG – s Rn 300 ff,
- die privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr 2 EStG iVm § 23 EStG) – s Rn 345 ff,
- die sonstigen Leistungen, zB Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr 3 EStG) – s Rn 400 ff,
- die Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr 4 EStG) – s Rn 550 ff und
- die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen iSd § 22 Nr 5 EStG – s Rn 650ff.
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass iRd § 22 EStG Rentenbezüge, Transferbezüge (nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips) sowie Leistungsbezüge (Veräußerungserlöse, sonstige Leistungen und Abgeordnetentätigkeit) besteuert werden.
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