Rn. 486

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für die Frage, welche Aufwendungen als WK anzuerkennen sind, gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl § 9 Abs 1 S 1 EStG). Danach zählen alle Aufwendungen zu den WK, die durch die Erzielung der Einnahmen iSd § 22 Nr 3 EStG veranlasst sind (vgl BFH BStBl II 1991, 300). Nimmt ein ArbN beispielsweise auf seiner Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Arbeitskollegen in seinem Pkw mit, sind lediglich die durch die Mitnahme des Kollegen veranlassten Mehraufwendungen (zB erhöhter Kraftstoffverbrauch) bei den Einkünften aus § 22 Nr 3 EStG als WK abziehbar. Die übrigen Aufwendungen entfallen auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (BFH BStBl II 1994, 516; aA Paus, FR 1994, 741). S Rn 510 "Mitfahrvergütung".

Zu beachten ist auch, dass der privaten Vermögensebene zuzurechnende Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Wird zB ein Wohnmobil vermietet, sind zwar die AfA als WK abziehbar. Nicht berücksichtigt werden dürfen aber etwaige Veräußerungsverluste oder Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Wohnmobile (vgl BFH v 04.03.2004, XI B 48/02, nv).

 

Rn. 487

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zu unterscheiden ist ferner zwischen Einkünfteerzielung und Einkommensverwendung. Die im Wege einer ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen vereinbarungsgemäß an andere Versicherungsnehmer weitergeleiteten Provisionen sind beispielsweise als freiwillige Zuwendungen iSd § 12 Nr 2 EStG der Einkommensverwendung zuzurechnen. Aufgrund des fehlenden Aufwandscharakters kommt ein Abzug als WK nicht in Betracht (BFH BFH/NV 2010, 195; BStBl II 2009, 532). S Rn 510 "Vermittlungstätigkeit".

 

Rn. 488

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Stehen WK in Zusammenhang mit mehreren Einkunftsarten, sind sie entweder auf diese aufzuteilen oder, falls eine Aufteilung nicht möglich ist (BFH BStBl III 1961, 431), bei der Einkunftsart in Abzug zu bringen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben, was durch eine wertende Beurteilung des "auslösenden Moments" zu erfolgen hat (GrS BFH BStBl II 1990, 817). Entscheidend ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Dementsprechend sind die Aufwendungen der Einkunftsart zuzurechnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (FG BdW EFG 2012, 1136; BFH BFH/NV 2006, 33).

 

Rn. 489

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Berücksichtigung eines WK-Pauschbetrags gemäß § 9a S 1 Nr 3 EStG kommt im Falle sonstiger Leistungen gemäß § 22 Nr 3 EStG nicht in Betracht.

 

Rn. 490

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung sonstiger Einkünfte als WK abgezogen wurden, sind den Einnahmen nach § 22 Nr 3 EStG zuzurechnen (BFH BStBl II 2002,796).

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