Rn. 720

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

§ 22 Nr 5 S 12 EStG sieht für die Fälle, in denen aufgrund einer internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG oder externen Teilung nach § 14 VersAusglG der Ausgleichsberechtigte ein Anrecht erwirbt, vor, dass dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen gilt wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, sofern die der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach § 22 Nr 5 Nr 2 EStG führen.

Der Grund für die Regelung ist, dass sich bei der Besteuerung der ausgleichsberechtigten Person die Frage stellen kann, ob der erstmalige Leistungsbezug bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres (Vertragsabschluss vor dem 01.1.2012) oder erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011) erfolgen darf oder ob – im Rahmen einer Besteuerung gemäß § 22 Nr 5 S 2 Buchst b EStG – das Kapitallebensversicherungsprivileg des § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005 und Laufzeit von mindestens zwölf Jahren bzw die Besteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrags bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2004 und Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren) anzuwenden ist. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung sieht § 22 Nr 5 S 12 EStG daher vor, dass der Vertrag der ausgleichsberechtigten Person zum gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen gilt, wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 2 EStG führen. Dies bedeutet für die Fälle einer Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 1 EStG, dass für die Frage des frühestmöglichen Auszahlungsbeginns auf den Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs abzustellen ist (Killat in H/H/R, § 22 EStG Rz 512 (September 2016)).

 

Rn. 721–729

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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