Rn. 312

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach dem Wortlaut des § 22 Nr 1a EStG sind Unterhaltsleistungen vom Empfänger zu versteuern, soweit für diese die Voraussetzungen für den SA-Abzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs 1a EStG erfüllt sind. Der Gesetzgeber ging hierbei von der Vorstellung eines Spiegelbilds zur Vorschrift des § 10 Abs 1a EStG aus (BT-Drucks 8/2118, 63). Nach zutreffender Auffassung des BFH besteht nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes kein Anlass, § 22 Nr 1a EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Zahlungen beim Leistenden über den SA-Abzug tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt haben müssen. Das in § 22 Nr 1a EStG verankerte Korrespondenzprinzip betreffe die Besteuerungsgrundlagen, nicht das steuerliche Ergebnis bzw die steuerlichen Auswirkungen. Der SA-Abzug mindere auch dann das Einkommen sowie das zvE, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte so niedrig ist, dass die festzusetzende ESt bereits ohne den SA-Abzug Null betrage (BFH BFH/NV 2010, 1790). Dementsprechend muss der Empfänger die Unterhaltsleistungen bis zu dem in § 10 Abs 1a EStG genannten Höchstbetrag (13 805 EUR zuzüglich – ab VZ 2010 – der in § 10 Abs 1a Nr 1 S 2 EStG genannten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) auch dann versteuern, wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Leistenden nicht oder nicht voll steuermindernd ausgewirkt haben.

 

Rn. 313

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge