Rn. 302

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des GewStG, des UStG und anderer Gesetze v 30.11.1978 (StÄndG 1979, BGBl I 1978, 1849) wurde die Nr 1a in § 22 EStG eingefügt, wonach zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen gehören, soweit sie nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG vom Geber abgezogen werden können. Insofern wurde das Korrespondenzprinzip zwischen dem SA-Abzug einerseits und der Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen andererseits ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet (vgl BFH HFR 2006, 568).

Im Zuge des JStG 2009 v 20.12.2008 (BGBl I 2007, 3150) wurden § 22 Nr 1b und 1c EStG in das Gesetz eingefügt, um der zeitgleichen Änderung des § 10 EStG Rechnung zu tragen.

Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1394) wurde der Wortlaut der § 22 Nr 1b u 1c EStG dergestalt präzisiert, dass sich der SA-Abzug beim Leistenden nicht tatsächlich einkommensmindernd ausgewirkt haben muss, um zu einer Besteuerung gemäß § 22 Nr 1b o 1c EStG zu gelangen (BT-Drucks 17/2249, 54).

Schließlich wurden die Tatbestände gemäß § 22 Nr 1a, 1b u 1c EStG durch das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 22.12.2014 (ZollkodexAnpG, BGBl I 2014, 2417) in einem neuen § 22 Nr 1a EStG zusammengefasst. Seitdem enthält § 22 Nr 1a EStG keine eigenen Vorgaben mehr, sondern verweist allein auf den SA-Abzug gemäß § 10 Nr 1a EStG.

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