Rn. 86

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dauernde Lasten gehören zu den sonstigen wiederkehren Bezügen bzw den wiederkehrenden Bezügen allgemeiner Art, die gemäß § 22 Nr 1 S 1 EStG voll zu versteuern und andererseits beim Verpflichteten gemäß § 10 Abs 1 Nr 1a EStG als SA bzw als BA oder WK voll abziehbar sind. Die Unterscheidung zu den Leibrenten ist deshalb von Bedeutung, weil Leibrenten nicht der vollen Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG).

Hauptanwendungsfall der dauernden Lasten waren früher die lebenslangen Versorgungsleistungen, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (vgl BFH BStBl II 2007, 749; BFH/NV 2002, 1275; FG Köln EFG 2009, 1206). Durch das JStG 2008 wurde § 10 Abs 1 Nr 1a EStG dahingehend geändert, dass die Begriffe "Renten und dauernde Lasten" ersetzt wurden durch den Begriff "lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen". Korrespondierend dazu wurde § 22 Nr 1b EStG mit Wirkung ab 2008 in das EStG eingefügt, der die Besteuerung der Einkünfte aus Versorgungsleistungen von der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als SA beim Zahlungsverpflichteten abhängig macht. Da dieser sie in vollem Umfang abziehen kann, sind sie beim Empfänger unabhängig davon, ob die wiederkehrenden Leistungen in Form von Leibrenten oder dauernden Lasten vereinbart wurden, entsprechend den Rechtsfolgen dauernder Lasten in vollem Umfang stpfl (BR-Drucks 544/07, 67; BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 51). Entsprechend wurde der Anwendungsbereich des § 22 Nr 1 S 1 EStG durch die Neuregelung eingeschränkt.

Dauernde Lasten sind grds dann anzunehmen, wenn die wiederkehrenden Bezüge nach Zahl oder Wert nicht gleich bleibend, sondern abänderbar und variabel sind, die ein StPfl in Geld oder Sachwerten für längere Zeit von einem anderen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erhält (BFH BStBl II 1986, 674). Als dauernde Lasten kommen deshalb wiederkehrende Bezüge in Betracht, die abhängig sind von

  • variablen Bezugsgrößen wie der Umsatz oder der Gewinn eines Unternehmens (BFH BStBl II 1980, 575; 1964, 475 wegen Abhängigkeit vom Umsatz einer Apotheke),
  • der Höhe der Bruttomiete für einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück (BFH BStBl II 1995, 169),
  • der Höhe von Heimunterbringungskosten (BFH BFH/NV 1987, 26),
  • angemessenen oder standesgemäßen Unterhaltskosten (BFH BStBl III 1963, 594),
  • wesentlichen Änderungen der Verhältnisse im Falle von Rentenzahlungen iRd schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587g Abs 3 iVm § 1587d Abs 2 BGB aF (BFH BStBl II 2007, 749).

Wurde ursprünglich eine Leibrentenvereinbarung geschlossen, kann die Vereinbarung durch einen Änderungsvertrag im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft in eine dauernde Last umgewandelt werden (BFH BStBl II 2004, 824; BMF v 16.09.2004, BStBl I 2004, 922 Rz 48 iVm BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 90).

 

Rn. 87–89

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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