Rn. 550

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Seit Einführung des § 22 Nr 4 EStG gehören die Abgeordnetenbezüge nicht mehr zu den gemäß § 3 Nr 12 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen, sondern werden seitdem den sonstigen Einkünften zugeordnet.

§ 22 Nr 4 EStG regelt, in welchem Umfang Abgeordnetenbezüge der (deutschen) Besteuerung zu unterwerfen sind. Von der Regelung sind nur die aufgrund des Abgeordnetengesetzes (s Rn 561), des Europaabgeordnetengesetzes bzw EU-Abgeordnetenstatuts (s Rn 562) sowie der entsprechenden Gesetze der (Bundes-)Länder (s Rn 563) in § 22 Nr 4 S 1 EStG genannten Leistungen (s Rn 565 ff und s Rn 580f) erfasst. Erhält ein Abgeordneter zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine – nach § 3 Nr 12 EStG steuerfreie – Aufwandsentschädigung, folgt daraus gemäß § 22 Nr 4 S 2 EStG ein umfassendes WK-Abzugsverbot für mandatsbezogene Aufwendungen (s Rn 610ff). In § 22 Nr 4 S 3 EStG ist ergänzend dazu geregelt, dass Wahlkampfkosten nicht als WK abgezogen werden dürfen (s Rn 620ff). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Abgeordnetenbezüge gegenüber anderen Einkunftsarten werden in § 22 Nr 4 S 4 Buchst a–d EStG eine Reihe begünstigender Vorschriften des EStG für entsprechend anwendbar erklärt, namentlich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 62 EStG für Zukunftssicherungsleistungen, die Regelungen zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG, die Fünftelregelung gemäß § 34 Abs 1 EStG für Abfindungen und die Anrechnung der europäischen Gemeinschaftssteuer auf die deutsche ESt wie eine ausländische Steuer (s Rn 630ff).

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