Rn. 546

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Werden während der Vermietungszeit Erhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und wird später die Einkünfteerzielung aufgegeben (zB wegen Selbstnutzung), so dürfte man an sich davon ausgehen, dass ein Teil der Aufwendungen nicht mehr den Einkünftebereich des § 21 EStG betreffen, denn soweit der Nutzen aus den Erhaltungs- bzw Modernisierungsmaßnahmen in den Zeitraum der zB Selbstnutzung fällt, müsste dieser Anteil der Kosten nicht als WK berücksichtigt werden können.

Hier typisiert aber die Rspr des BFH. Bei den während der Vermietungszeit durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen ist nach Ansicht des BFH typisierend anzunehmen, dass sie noch der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen Aufwendungen – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt und der zum Zeitpunkt der Maßnahme bestehenden Selbstnutzungs- oder Veräußerungsabsicht – grundsätzlich als WK zu berücksichtigen sind (BFH BStBl II 2001, 787; 2005, 343; BFH/NV 2009, 1259). Der Grund liegt darin, dass mangels vorhandener Abgrenzungskriterien eine Aufteilung nicht in Betracht kommt (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 277, November 2019). Entscheidend ist daher allein der Zeitpunkt der Reparatur. Die Zahlung der Erhaltungsaufwendungen kann dann auch nach der Vermietungstätigkeit erfolgen.

 

Rn. 547

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Von diesen Grundsätzen machen die Verwaltung und die Rspr des BFH Ausnahmen. So sind Reparaturmaßnahmen während der Vermietungstätigkeit dann nicht als WK zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen für eine spätere Selbstnutzung bestimmt sind und nur in die Vermietungszeit vorverlagert wurden: Ausdrücklich soll dies dann gelten, wenn bereits das Mietverhältnis gekündigt wurde und die Maßnahmen objektiv nicht zur Wiederherstellung oder Bewahrung der Mieträume und des Gebäudes erforderlich sind (H 21.2 EStH 2020 "Erhaltungsaufwand"; BMF BStBl I 2001, 868). Hat der Vermieter bereits sein Mietobjekt veräußert und hat er sich gegenüber dem Erwerber in diesem Kaufvertrag verpflichtet, noch während der Vermietungszeit bestimmte Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen, so fehlt nach Ansicht des BFH auch hier ein Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus § 21 EStG, obwohl die Maßnahmen während der Vermietungstätigkeit erfolgten (BFH BStBl II 2005, 343; BFH/NV 2009, 1414).

 

Rn. 548–555

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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