Rn. 309

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Den Einkünften aus VuV unterliegen auch grundstücksgleiche Rechte. Hier enthält das Gesetz eine zu § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG vergleichbare Regelung. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Erbbaurechten und Mineralgewinnungsrechten fallen des Weiteren hierunter die VuV von zB Wohnungseigentums-, Berg-, Fischerei- oder Apothekenrecht, soweit sie nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs verpachtet werden. Mineralgewinnrechte betreffen zB Steinkohle, Braunkohle, Eisen- und Metallerze, Kalisalze, Solen und Mineralöle. So ist zB ein Salzabbaurecht ein grundstücksgleiches Recht (s BFH BStBl II 1983, 203).

 

Rn. 310

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei Erbbaurechten ist zu beachten, dass nicht nur der Eigentümer des erbbaubelasteten Grundstücks Einkünfte aus VuV erzielt, sondern uU auch der bisherige Eigentümer, wenn er sich den Zinsanspruch aus dem Erbbaurecht bei der Übertragung vorbehalten hat (BFH BFH/NV 2013, 1075).

 

Rn. 311–314

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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