Rn. 438

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nicht zur entsprechenden Anwendung kommt § 15b EStG bei Bauträgergestaltungen ohne modellhafte Gestaltung. Wenn ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die erhöhte Abschreibungen geltend gemacht werden können, ohne eine Fondskonstruktion zu verwenden, so fallen diese Gestaltungen nicht unter § 15b EStG.

Zitat

"Hier liegt grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung vor. Die Erwerber können die erhöhten Absetzungen für die Sanierungsaufwendungen weiterhin steuerlich geltend machen. Sollte der Bauträger neben der Sanierung und dem Verkauf aber auch weitere Dienstleistungen erbringen (zB Finanzierung), könnte eine modellhafte Gestaltung gegeben sein" (BT-Drucks 16/107, 7).

Solche Zusatzleistungen (s Rn 425) sind bei Bauherrenmodellen insbesondere die Gewährung von Mietgarantien oder die Bürgschaft für eine Endfinanzierung. Nach Auffassung des BMF reicht bereits eine Zusatzleistung, um eine modellhafte Gestaltung anzunehmen (BMF BStBl I 2007, 542 Tz 8f). Dies stößt in der Literatur zu Recht auf Kritik, da es nicht auf die Anzahl der Zusatzleistungen ankommt, sondern auf das qualifizierte Gewicht der Zusatzleistung (ebenso Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 184, Oktober 2018; Bock/Raatz, DStR 2008, 1407; Handzik, s § 15b Rn 60a).

Ohne Bedeutung sind die Zusatzleistungen, die die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts betreffen. So gehört die Tätigkeit als WEG-Hausverwalter nicht zu den Zusatzleistungen, die die Bauträgergestaltung schädlich macht (ebenso BMF BStBl I 2007, 542 Tz 9; Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 184, Oktober 2018). Ausführlich mit Praxishinweisen s § 15b Rn 50ff (Handzik).

 

Rn. 439

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Sog Blindpools, bei denen im Prospekt lediglich allgemeine Anlagegrundsätze stehen und erst nach der Platzierung die Gesellschafter im Detail entscheiden, welche Investitionen durchgeführt werden sollen (s zum Begriff auch Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 118, Oktober 2018, oder BMF BStBl I 2007, 542 Tz 10) sind nach Ansicht der Literatur und des BMF auch als modellhafte Gestaltungen anzusehen (Pfirrmann in H/H/R, § 21 EStG Rz 184, Oktober 2018; BMF BStBl I 2007, 542 Tz 10). Nach der neuen Entscheidung des BFH BStBl II 2014, 465 dürfte diese Schlussfolgerung der Literatur und des BMF wohl nicht mehr gelten. Denn wenn die Gestaltungsfreiheit nicht nur formal besteht, fallen nach Ansicht des BFH sog Blindpools nicht unter modellhafte Gestaltungen.

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