Rn. 431

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

An sich würden alle Aufwendungen bei einem Steuerstundungsmodell iSv § 15b EStG unter die Verrechnungsbeschränkung fallen. Jedoch fallen nicht automatisch alle Aufwendungen bei den Steuerstundungsmodellen unter die Verlustbeschränkungsregelung des § 15b EStG (bzw sinngemäß iVm § 21 EStG). Soweit Aufwendungen entstehen, die mit der konzeptionellen Entwicklung nicht im Zusammenhang stehen, können diese im vollen Umfang abgezogen werden (ebenso Handzik, s § 15b Rn 52; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 524, November 2019; BT-Drucks 16/107, 6; aA BMF BStBl I 2007, 542 Tz 19). Dies erfordert zwar eine aufwendigere Ermittlung der WK-Überschüsse und ihre Aufteilung in nur verrechenbare und ausgleichsfähige Aufwendungen. Der Zweck der Vorschrift des § 15b EStG erfordert dies aber.

So gehören folgende Aufwendungen zu den sofort abzugsfähigen WK und unterliegen daher nicht der Verrechnungsbeschränkung (BT-Drucks 16/107, 6; ebenso Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 524, November 2019):

 

Rn. 432

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

  • unerwarteter Erhaltungsaufwand,
  • unerwarteter Herstellungsaufwand,
  • Mietausfälle,
  • Verlust oder Beschädigung des Anlageobjekts,
  • und sonstige überraschende nicht im Konzept berücksichtigte Aufwendungen.
 

Rn. 433

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nach Ansicht in der Literatur (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 528, November 2019) und auch der Vorinstanz zum Urt des BFH BStBl II 2014, 465 (FG Münster EFG 2011, 438) fallen typische Anlaufverluste auch nicht unter § 15b EStG. Dies gilt nicht uneingeschränkt. ME unterliegen diese Aufwendungen auch der Verrechnungsbeschränkung, da auch typische Anlaufverluste zu einem Steuerstundungsmodell gehören. Soweit die von dieser Ansicht in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien oder das BMF-Schreiben ebenfalls den vollen Abzug von Anlaufverlusten bejaht, bezieht sich diese Aussage allgemein auf Anlaufverluste "außerhalb der modellhaften Gestaltungen" oder "grundsätzlich auf Anlaufverluste von Existenz- und Firmengründern" (s BT-Drucks 16/107, 6 Bsp rechte Spalte; BMF BStBl I 2007, 542 Tz 1).

 

Rn. 434–437

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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