Rn. 710

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Diskonte sind Vergütungen, die auf eine noch nicht fällige Forderung demjenigen gewährt werden, der den Gegenwert auf die Forderung vor ihrer Fälligkeit dem Gläubiger zufließen lässt. Sie werden vom Nennbetrag der Forderung abgesetzt, sodass die Forderung am Fälligkeitstag den Nennbetrag wert ist.

 

Rn. 711

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 1 Nr 8 EStG betrifft ausschließlich Diskontabschläge beim Ankäufer eines Wechsels vor Fälligkeit. KapErtr sind nur Diskonte von Wechselforderungen aus reinen Kredit- oder Finanzgeschäften.

Art 1 WechselG zählt die Bestandteile eines gezogenen Wechsels (Zahlungsanweisung) auf. In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist (Art 5 WechselG). Diese Wechselzinsen fallen unter § 20 Abs 1 Nr 7 EStG. Zum Begriff der Anweisung s § 783 BGB.

 

Rn. 712

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Diskontbeträge aus Warenwechseln, denen eine Forderung aus einer Lieferung oder Leistung zugrunde liegt, gehören gemäß § 20 Abs 8 EStG zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb.

Bei Diskontierung fremder Zinswechsel unter Hingabe eigener Wechsel als Sicherheit für die Einlösung der Zinswechsel liegt im Diskonterlös kein Zinszufluss, weil es sich wirtschaftlich um Kreditgewährung, nicht um den Ankauf verbriefter Forderungen handelt (FG D'dorf v 12.12.1975, X 281/68 E, EFG 1976, 549 rkr).

 

Rn. 713

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Schatzwechseln versteht man unverzinsliche, kurzfristige durch sogenanntes Indossament übertragbare Schatzanweisungen oder Schatzscheine vorwiegend des Bundes und der Länder. Bei den von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen unverzinslichen Schatzanweisungen zählt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Einlösungspreis zu den Einnahmen aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG.

 

Rn. 714

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Diskontbeträge von Wechseln, Anweisungen und Schatzwechseln zählen mit Einführung der AbgSt unverändert zu den Einkünften aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 8 EStG. Für sie gilt der gesonderte Steuertarif von 25 % gemäß § 32d Abs 1 EStG.

Einen Veräußerungstatbestand in § 20 Abs 2 EStG gibt es nicht.

1. Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

 

Rn. 715

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Erträge, die der StPfl nach dem 31.12.2008 vereinnahmt, werden gemäß § 52a Abs 1 EStG (aF) erstmals mit dem AbgSt-Satz besteuert.

2. Ausnahmen von der AbgSt

 

Rn. 716

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Es gibt für Einnahmen aus Diskontbeträgen von Wechseln keine Ausnahmen von der AbgSt.

3. Kapitalertragsteuer-Einbehalt

 

Rn. 717

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei den Einnahmen aus Diskontbeträgen von Wechseln wird die AbgSt ausschließlich iRd Veranlagung erhoben.

 

Rn. 718–719

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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