Rn. 1660

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Allgemeine Verwaltungskosten wie Bankspesen, Kontoführungsgebühren, Gebühren für die Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen, Telefonkosten, Portokosten, Personalkosten, Bürokosten, Buchführungskosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Arbeitszimmer einschließlich Ausstattung (unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 5 S 1 EStG iVm § 6 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG) sind als WK abzugsfähig, sofern das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG nicht gilt (zB § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 oder Nr 2 S 2 EStG).

 

Rn. 1661–1669

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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