Rn. 702

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Werden Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer idR den Zinsbetrag (sogenannte Stückzinsen) zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt.

Gezahlte Stückzinsen sind für den Erwerber von Wertpapieren negative Einnahmen. Er kann die Stückzinsen ohne Zuordnung zu den Einnahmen aus den angeschafften Wertpapieren im Kj des Erwerbs einer Kapitalforderung als negative Einnahmen gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (Zu-/Abflussprinzip) berücksichtigen. Es handelt sich für den Erwerber der Kapitalforderung nicht um AK gemäß § 20 Abs 4 EStG. Die gezahlten Stückzinsen mindern selbst dann die Bemessungsgrundlage für die ESt, wenn in dem betreffenden Kj keine oder geringere KapErtr bezogen werden, was uU zu einem Verlustvortrag führen kann.

IRd KapSt-Abzugs sind gezahlte Stückzinsen in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Vereinnahmte Stückzinsen fallen beim Veräußerer unter die Regelung von § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. Dies gilt auch für Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden (s § 52 Abs 28 S 16 EStG; bestätigt durch BFH v 07.05.2019, VIII R 31/15, BStBl II 2019, 576).

 

Rn. 703

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG sind auch die sogenannten Minusstückzinsen (Defektivzinsen), die beim Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers von der Einzahlung des Zeichnungsbetrages bis zum Beginn des ersten Zinslaufs dem Erwerber für die Zeit von der Einzahlung des Zeichnungsbetrages bis zum Beginn des ersten Zinszahlungszeitraums vergütet werden.

 

Rn. 704–709

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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