Rn. 701

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zinsen aus Schuldverschreibungen aufgrund des Entschädigungs- und AusgleichsG (SchuldverschreibungsVO v 21.07.1995), die erstmals ab 01.01.2004 gezahlt werden, fallen unter § 20 Abs 1 Nr 7 EStG; bei Veräußerung durch den Entschädigten (Ersterwerber) greift § 20 Abs 2 EStG; s BMF v 09.10.1998, BStBl I 1998, 1226, geändert durch BMF v 02.10.2001, BStBl I 2001, 779.

Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des EntschädigungsG und anderer Vorschriften (EntschädigungsrechtsänderungsG – EntschRÄndG –) in der vom Finanzausschuss des Bundestages empfohlenen Fassung (EntschRÄndG v 10.12.2003, BGBl I 2003, 2471) wurde die Form der Entschädigungsleistung ab dem 01.01.2004 umgestellt von der Zuteilung verzinslicher Schuldverschreibungen auf unmittelbare Geldansprüche. Aus Gleichbehandlungsgründen hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, bei Umstellung der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen auf eine unmittelbare Geldleistung eine Verzinsung von Schuldverschreibungen entsprechende Regelung vorzusehen.

Eine unterschiedliche Behandlung derjenigen, die vor 2004 Schuldverschreibungen erhielten, und denjenigen, die ab 2004 eine Geldleistung erhielten, war vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt. Eine Änderung des § 3 Nr 7 EStG oder des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG erfolgte nicht.

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