ga) Unterscheidung zwischen dem laufenden Ertrag einer Anleihe und der stpfl Einlösung

 

Rn. 690

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Es ist zu unterscheiden zwischen dem laufenden Ertrag einer Anleihe und der stpfl Einlösung bei Endfälligkeit:

 

Rn. 691

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Anleihe mit ausschließlich laufender Verzinsung

Der Ertrag von Anleihen mit ausschließlich laufender Verzinsung (zB Anleihen, die nicht oder nicht auch auf- bzw abgezinst werden) ist nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu erfassen. Laufender Ertrag ist die vorher festgelegte feste oder variabel ausgestaltete Verzinsung; die Realisation erfolgt mit der Einlösung von Zinsscheinen.

Die Einlösung der Zinsscheine wird sowohl beim Ersterwerber als auch bei jedem weiteren Erwerber nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG besteuert. Erfolgt eine Zwischenveräußerung der Anleihe und/oder der Zinsscheine, greift die Besteuerung nach § 20 Abs 2 EStG.

 

Rn. 692

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

 

Beispiele:

  • Bundesschatzbrief Typ A,
  • Bankschuldverschreibung,
  • Bundesanleihe,
  • Bundesobligation,
  • Bundesschatzanweisung,
  • Comax-Anleihe,
  • Gewinnobligation,
  • Industrieschuldverschreibung,
  • Kombizinsanleihe (bei Abschlägen innerhalb Disagiostaffel),
  • Step-down-Anleihe,
  • Step-up-Anleihe,
  • Wandelanleihe.
 

Rn. 693

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Anleihe mit ausschließlich Erträgen für die Nutzungsüberlassung bei Einlösung zum Zeitpunkt der Endfälligkeit

Werden ausschließlich Erträge für die Nutzungsüberlassung bei Einlösung der Anleihe zum Zeitpunkt der Endfälligkeit vereinnahmt (wie bei Finanzinnovationen und auf-, abgezinsten Kapitalforderungen), erfolgt die Besteuerung des Ertrags nicht als laufende Einnahme, sondern als Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs 2 Nr 7 EStG; dazu s Rn 1366 (vor Einführung des AbgSt-Systems steuerliche Erfassung der Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iVm § 20 Abs 2 Nr 4 S 4 EStG aF).

 

Rn. 694

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

 

Beispiele:

  • Bundesschatzbrief Typ B,
  • Capped Warrants,
  • Finanzierungsschatz des Bundes,
  • Range Warrants,
  • Sparbrief (auf-, abgezinst),
  • U-Schatz,
  • Zerobonds.
 

Rn. 695

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Anleihe mit nicht marktgerechter laufender Verzinsung und zusätzlichem stpfl Nutzungsentgelt über den Kursgewinn bei Einlösung im Zeitpunkt der Endfälligkeit

Bei Anleihen mit nicht marktgerechter laufender Verzinsung und zusätzlichem stpfl Nutzungsentgelt über den Kursgewinn bei Einlösung im Zeitpunkt der Endfälligkeit (Finanzinnovation/Zertifikat) ist mit Einführung des AbgSt-Systems der laufende Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG und der Kursgewinn nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG zu versteuern. Bei Zwischenveräußerung der Anleihe und/oder der Zinsscheine greift die Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG.

Nach Rechtslage vor 2009 erfolgt die Besteuerung eines stpfl Kursgewinns bei Einlösung nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iVm § 20 Abs 2 Nr 4 S 1–3 EStG aF (§ 20 Abs 2 Nr 4 S 4 EStG aF. Bei Zwischenveräußerung der Anleihe und/oder der Zinsscheine greift die Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG aF.

Werden festverzinsliche Wertpapiere bereits mit einem Diskont oder Disagio emittiert, stellt dieser Abschlag ab VZ 2009 grds einen stpfl KapErtr dar (BFH v 13.10.1987, VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252; BMF v 24.11.1986, BStBl I 1986, 539).

Bis einschließlich VZ 2008 verzichtet die FinVerw auf die steuerliche Erfassung, sofern dieser Abschlag folgende Prozentsätze des Nennwerts in Abhängigkeit von der Laufzeit nicht übersteigt (sogenannte Disagio-Staffel; Freigrenze, kein Freibetrag):

 
Laufzeit Disagio oder Diskont in %
bis unter 2 Jahre 1
2 bis unter 4 Jahre 2
4 bis unter 6 Jahre 3
6 bis unter 8 Jahre 4
8 bis unter 10 Jahre 5
ab 10 Jahre 6

Bei Laufzeiten unter einem Jahr hat man sich darauf verständigt, dass das Emissionsdisagio dann als steuerfrei behandelt wird, wenn es bei Umrechnung auf ein volles Jahr maximal 1 % beträgt (in Anlehnung an die Disagio-Staffel; ab 01.01.1996; s OFD D'dorf v 06.05.1996, FR 1996, 432). Der Disagio-Erlass ist eine Vereinfachungsregel bei Daueremissionen. Für die Beurteilung seiner Anwendung ist der erste Verkaufskurs bei Erstemission maßgebend. Werden die maßgeblichen Prozentsätze am ersten Verkaufstag überschritten, gilt der stpfl Abschlag nach Auffassung des BFH v 13.10.1987, VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252 vollumfänglich in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem das Wertpapier zurückgegeben wird (Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG iVm § 20 Abs 2 Nr 4 EStG aF).

Bei der Aufstockung börsennotierter Anleihen ist das Disagio dann nicht erneut zu prüfen, wenn die Anleihen innerhalb eines Jahres seit der Erstemission aufgestockt und begeben, dh abverkauft werden (Behandlung wie Daueremission); die Aufstockung kann unbegrenzt vorgenommen werden (BMF v 15.03.2000, DB 2000, 647; zur Behandlung nicht börsennotierter Anleihen hat sich das BMF nicht geäußert).

 

Rn. 696

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

 

Beispiele:

  • Agio-Anleihe,
  • Aktienanleihe,
  • Condor-Anleihe mit nicht marktgerechter Verzinsung,
  • Disagio-Anleihe,
  • Fremdwährungsanleihe,
  • Gleitzins-Anleihe (Disagio-Staffel gilt nicht),
  • Hochzinsanleihe,
  • Indexanleihe,
  • Kombizinsanleihe,
  • Money-back-Zertifikat mit Mindestverzinsung,
  • Stufenzins-Anleihe,
  • U...

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