Rn. 572

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Vertragsänderungen (Verkürzung der Vertragslaufzeit, Erhöhung oder Minderung der Versicherungssumme) haben keine Auswirkungen auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, sofern die Beiträge auch nach der Vertragsänderung zu Lebensversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG geleistet werden. Dies gilt grds auch für Zuzahlungen. Die rechnungsmäßigen Zinsen gehören aber auch bei diesen Versicherungen in voller Höhe zu den Einnahmen aus KapVerm, wenn der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren zurückgekauft wird. Ist die ursprüngliche Mindestvertragsdauer bei Rückkauf des Vertrages bereits abgelaufen und gilt für die Zuzahlung eine neue Mindestvertragsdauer von 12 Jahren, die bei Rückkauf des Vertrages noch nicht abgelaufen ist, so gehören die Zinsen, die auf die Zuzahlung entfallen, ebenfalls zu den Einnahmen aus KapVerm.

Bei der Übertragung des in der Direktversicherung angesparten Kapitals im Rahmen eines ArbG-Wechsels in die Gruppen- oder Sammelversicherungsverträge des neuen ArbG handelt es sich um eine Vertragsänderung, bei der jeweils geprüft werden muss, ob insb die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren bei der ursprünglichen wie bei der fortgesetzten Direktversicherung eingehalten wird (BMF v 22.08.2002, BStBl I 2002, 827, Rz 51–53).

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