Rn. 391
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Rückgängigmachungen von vGA an eine KapGes, die ohne rechtliche Verpflichtung, also freiwillig erfolgen, stellen eine verdeckte Einlage des Gesellschafters dar. Für den Gesellschafter entstehen in Höhe des zurückgezahlten Betrages zusätzliche AK der Anteile; ein Abzug als negative Einnahme ist ausgeschlossen (BFH vom 14.07.2009, BFH/NV 2009, 1815; BFH vom 03.08.1993, BStBl II 1994, 561; BMF vom 06.08.1981, BStBl I 1981, 599).
Die Rückforderung als Schadenersatz steht einer vGA nicht im Wege (BFH BFH/NV 2001, 1456; 2005, 105).
Rn. 392–400
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei
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