Rn. 276

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Regelungen zum KapSt-Einbehalt in § 7 InvStG 2004 für Erträge aus Investmentfonds gelten für inländische Fonds und ausländische Fonds, die in inländischen Depots verwahrt werden. Durch die Einbeziehung ausländischer Dividenden und die Anrechnung ausländischer Steuern bei inländischen Depots werden Veranlagungen zur ESt bei den Anlegern vermieden. Bei Verwahrung in ausländischen Depots ist kein KapSt-Abzug vorzunehmen. Die Erträge sind iRd ESt-Erklärung anzugeben.

Die Einbehaltungspflicht für die KapSt bestimmt sich nach der Art der Erträge, aus denen sich die Ausschüttungs- oder Thesaurierungsbeträge zusammensetzen. Die Vorschriften wurden an den Wegfall der Steuerfreiheit der ausgeschütteten Erträge aus Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren, die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge sowie an den AbgSt-Satz angepasst.

Der KapSt-Einbehalt hat auch bei Investmentfonds abgeltende Wirkung (§ 7 Abs 1 S 2 InvStG 2004 iVm § 43 Abs 5 EStG).

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