Rn. 216

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Waren bis zur Einführung der AbgSt grundsätzlich nur laufende Erträge stpfl, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind auch Veräußerungsgewinne aus dem ab dem VZ 2009 erworbenen KapVerm grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer zu versteuern. Im Gegenzug sind auch Verluste abzugsfähig, allerdings insofern nur eingeschränkt verwertbar, als sie lediglich begrenzt mit bestimmten positiven Einkünften aus KapVerm verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs 6 EStG und Dahm/Hoffmann, Die neue Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs 6 S 5 und 6 EStG – Schlimmer geht immer!, DStR 2020, 81).

Nach § 20 Abs 2 S 2 EStG gilt auch die Rückzahlung (zB eines Darlehens) als "Veräußerung". Der BFH sieht im Ausfall einer Darlehensforderung keine nachträglichen AK der Beteiligung (BFH v 11.07.2017, BStBl II 2019, 208), sondern einen Verlust bei den Einkünften aus KapVerm nach § 20 Abs 2 EStG (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2021, 378; zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters nach Einführung der AgbSt BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BFH/NV 2020, 52).

 

Rn. 217–219

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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