Rn. 268

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die steuerlichen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen sind für Geschäftsjahre der Investmentvermögen, die nach dem 31.12.2003 beginnen, von den ausländischen Investmentfonds im elektronischen BAnz bekannt zu machen. Steuersystematisch sollen auch Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Wesentlichen so behandelt werden, als wären sie dem Anteilseigner unmittelbar zugeflossen.

  • Verwahrung im inländischen Depot: Von den ausgeschütteten Investmenterträgen ist gemäß § 7 InvStG 2004 deutsche KapSt, ab 01.01.2009 als AbgSt, zu erheben, wenn die Investmentanteile in einem inländischen Depot verwahrt werden oder die Einlösung des Ertragsscheins im Inland erfolgt.
  • Verwahrung im ausländischen Depot: Von einer ausländischen depotführenden Bank ist keine KapSt einzubehalten.

Wird im Sitzstaat der ausländischen Investmentgesellschaft auf Ausschüttungen eine Steuer erhoben, die unter Beachtung des zuständigen DBA auf die ESt anrechenbar ist, so ist gemäß § 4 InvStG 2004 bei unbeschränkt stpfl Anteilsinhabern die ausländische Steuer direkt beim KapSt-Abzug auf die ESt anzurechnen, die auf die Einkünfte aus den Investmentanteilen einschließlich der Abzugsteuer entfällt. Der Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte aus Investmentfonds im PV ist als Folge des abgeltenden Steuersatzes aufgehoben. Ausschüttungen aus Investmentgesellschaften fallen in aller Regel unter den Dividendenartikel des jeweiligen DBA. Das InvStG 2004 hat grundsätzlich Vorrang vor dem AStG (§ 7 Abs 7 AStG).

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