Rn. 351

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Wettbewerbsverbot

Mit Urteil BFH vom 13.11.1996, BFH/NV 1997, 142 hat der BFH seine vorangegangene Rspr zum Wettbewerbsverbot deutlich eingeschränkt und enge Kriterien für die Annahme einer vGA aufgestellt. Nur dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Informationen oder Geschäftschancen der KapGes nutzt, liegt auch eine vGA vor, sofern auch ein fremder Dritter dafür ein Entgelt entrichten würde.

 

Rn. 352

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Rechtsverzichte

Eine vGA liegt vor, sofern eine Gesellschaft auf Rechte verzichtet, die ihr einem Gesellschafter gegenüberzustehen. So ist der zu Gunsten eines Gesellschafters ausgesprochene Verzicht der Gesellschaft auf die Annahme eines günstigen Kaufgebotes nach BFH vom 03.11.1971, BStBl II 1972, 227 eine vGA.

 

Rn. 353

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Auch der Verzicht einer KapGes auf Gewinnchancen zu Gunsten ihres Gesellschafters kann eine vGA sein, sofern die Chance alleine oder überwiegend in der Verfügungsgewalt der KapGes liegt. Keine vGA liegt vor, wenn die GmbH auf die Einforderung der restlichen Stammeinlagen verzichtet, da ausstehende Einlagen erst dann zu einem Vermögenswert werden, wenn sie geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die KapGes trotz des eigenen Kapitalbedarfs Zinsen für die alternativ aufgenommenen Fremdmittel aufwendet (BFH vom 29.05.1968, BStBl II 1969, 11).

 

Rn. 354

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach ständiger Rspr des BFH (zB BFH vom 13.11.1996, BFH/NV 1997, 355) führt der Verzicht einer KapGes auf die Realisierung von gesetzlichen Ansprüchen (zB nach §§ 812, 951 BGB) oder von Schadenersatzansprüchen zu vGA, nicht aber, wenn sie eine Teilwertabschreibung auf diesen Anspruch vornimmt, weil der Gesellschafter mittellos ist und der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

 

Rn. 355

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Eine vGA ist abzulehnen, wenn für den Verzicht ein betrieblicher Grund ausschlaggebend ist, der somit auch gegenüber einem Dritten ausgesprochen worden wäre. Eine vGA liegt demnach nicht vor, wenn gegen das Bestehen von Ansprüchen erhebliche Zweifel bestehen oder sonst mit Gegenforderungen gerechnet wird, BFH vom 14.08.1985, BStBl II 1986, 86; BFH vom 06.04.1977, BStBl II 1977, 571.

 

Rn. 356–370

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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