Rn. 301

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Bewertung einer vGA soll mit ihrem "wahren" Wert erfolgen (BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348). Gehören die Anteile an der KapGes zum PV eines Anteilseigners, dann ist der Vermögensvorteil nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten. Damit ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis am Abgabeort anzusetzen.

Die Bewertung der vGA bei der Gesellschaft und beim Anteilseigner kann abweichen. Auch hier sind das EStG und das KStG nicht gleichlautend (BFH v 23.02.2005, BStBl II 2005, 882).

Nach § 8 Abs 3 KStG sollen im Unterschied zum Ansatz des gemeinen Wertes gemäß § 9 Abs 2 BewG bei der Bewertung einer vGA auch ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden können, sofern sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei dem Geschäft mit einem Nichtgesellschafter in Betracht gezogen hätte (BFH v 11.04.2018, BFH/NV 2019, 77; BFH v 27.11.1974, BStBl II 1975, 306). Unangemessene Leistungen an den Gesellschafter sind demzufolge auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, ggf durch Schätzung, BFH v 28.06.1989, BFH/NV 1990, 130.

Werden jedoch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gegenseitig Vorteile gewährt, so sind Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag stets auszugleichen (Vorteilsausgleich). Der gewährte Vorteil, der Gegenstand der vGA ist, liegt hier allein in dem Teil der Leistung der KapGes, der die Gegenleistung des Gesellschafters übersteigt.

Gleiches gilt für Leistungen und Gegenleistungen aus Rechtsgeschäften, die so eng zusammenhängen, dass sie wirtschaftlich als einheitliches Geschäft anzusehen sind (BFH v 24.10.2018, BStBl II 2019, 570; BFH v 08.06.1977, BStBl II 1977, 704).

 

Rn. 302–310

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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