Rn. 295

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen einen Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter zugewandt hätte (BFH v 05.10.1994, BStBl II 1995, 549; BFH v 13.12.2006, BStBl II 2007, 393). Weiterhin muss der Vermögensvorteil einem betrieblichen Fremdvergleich standhalten. Dieser richtet sich nach den Kriterien der Angemessenheit, der Üblichkeit und Ernsthaftigkeit. Die Angemessenheit der Gegenleistung ist iRd Fremdvergleichs stets zu prüfen (s BMF BStBl I 2002, 972). Bei der Üblichkeit wird auf die faktischen Verhältnisse Bezug genommen; die Ernsthaftigkeit stellt auf die tatsächliche Umsetzung von Vereinbarungen ab.

 

Rn. 296–300

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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