Rn. 292

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Vermögensvorteil muss dem Gesellschafter zukommen; eine mittelbare Vorteilszuwendung genügt. Die mittelbare Vorteilszuwendung ist dann erfüllt, wenn die Leistung einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zukommt.

Die Zuwendung an die nahestehende Person muss eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben. Es ist unerheblich, ob der Gesellschafter selbst ein Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH v 14.03.2017, BFH/NV 2017, 1174; BFH v 19.06.2007, BStBl II 2007, 830).

 

Rn. 293

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Beim beherrschenden Gesellschafter ist die Besonderheit zu beachten, dass wegen möglicher Gestaltungsspielräume besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Ein beherrschender Einfluss liegt dann vor, wenn eine einfache Stimmrechtsmehrheit bei der Gesellschafterversammlung aufgrund der Beteiligungshöhe von mehr als 50 % ausgeübt werden kann (BFH v 24.10.2018, BStBl II 2019, 570; BFH v 05.10.2004, BFH/NV 2005, 526) und somit der Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft erzwungen werden kann.

Anteile von Familienangehörigen werden nur dann zusammengerechnet, wenn nachweislich gleichgerichtete Interessen verfolgt werden und der Vermögensvorteil nicht nur aufgrund familiärer Beziehungen zugewandt wurde (BFH v 29.07.2009, BFH/NV 2010, 66; BFH v 01.02.1989, BStBl II 1989, 522; BFH v 09.04.1997 BFH/NV 1997, 808).

Auch durch das Zusammenrechnen von Beteiligungen mehrerer Gesellschafter, die einzeln keinen beherrschenden Einfluss ausüben, kann eine vGA anzunehmen sein (BFH v 13.12.1989, BFH/NV 1990, 455).

Zur steuerlichen Einordnung von Vermögenszuwendungen in schuldrechtlichen oder in gesellschaftlichen Beziehungen sind im Vorhinein klare und eindeutige Vereinbarungen zu treffen (BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 545). Diese sind dann auch tatsächlich durchzuführen (BFH v 15.12.2004, BFH/NV 2005, 1374; BFH v 28.11.2001, BFH/NV 2002, 543). Ein Verstoß gegen diese Kriterien führt nicht zwangsläufig zu vGA, muss jedoch als Indiz bei der Einzelfall-Würdigung herangezogen werden (s BVerfG v 07.11.1995, BStBl II 1996, 34 zu "Oder-Konto" bei Ehegatten, BFH v 12.05.2016, BFH/NV 2016, 1559; BFH v 22.02.2007, BStBl II 2011, 20).

 

Rn. 294

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Grds kann nur ein Anteilseigner nach § 20 Abs 5 EStG Einkünfte aus einer vGA gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG erzielen. Jedoch kann eine vGA auch bei ausgeschiedenen und zukünftigen Gesellschaftern angenommen werden (BFH v 29.04.2008, BStBl II 2011, 55).

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