Rn. 671

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zinsen aus Darlehen gehören grds zu den Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (Ausnahme: partiarische Darlehen gemäß § 20 Abs 1 Nr 4 EStG; s Rn 474 ff; § 20 Abs 8 EStG Subsidiaritätsklausel, s Rn 1570ff).

 

Rn. 672

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Ausnahmen vom AbgSt-Tarif gemäß § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 EStG bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen sind zu beachten.

 

Rn. 673

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

 

Rn. 674

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ob in der Geldleistung eines Darlehensschuldners an den Gläubiger eine Rückzahlung des Darlehens oder eine Zinszahlung liegt, bestimmt sich im Zweifel gemäß § 366 BGB nach dem Willen des Schuldners (BFH v 14.06.2005, VIII R 47/03, BFH/NV, 2181; BFH v 10.06.1975, VIII R 71/71, BStBl II 1975, 847). Dieses Bestimmungsrecht übt er aus, wenn er durch die Zahlung des der Zinsschuld genau entsprechenden Betrages stillschweigend zu erkennen gibt, auf welche Schuld er die Leistung verrechnen will. Hat der Schuldner bei der Zahlung nichts bestimmt, so sind gemäß § 367 BGB zunächst die vom Schuldner entrichteten Zahlungen auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen (Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz C/7 31 (April 2022)).

Diese Regelung, die allein auf die Belange des Schuldners abstellt, kann für den Gläubiger ertragsteuerliche Nachteile haben, da er bei Verlust der Hauptforderung infolge Vergleichs oder Insolvenz dennoch die empfangenen Teilleistungen in Höhe der Zinsbeträge zu versteuern hat. Da für eine andere Handhabung jedoch die gesetzliche Regelung fehlt, ist zu empfehlen, soweit möglich, Vereinbarungen zu treffen, wonach im Interesse des Gläubigers zunächst auf die Hauptschuld zu leisten ist.

 

Rn. 675

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unerheblich ist, welche Motive für die Darlehensgewährung maßgeblich sind. So ist ein Darlehen des ArbN an seinen ArbG, das angemessen verzinst werden soll, auch dann eine Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, wenn es zur Sicherung des Arbeitsplatzes gegeben wird (BFH v 19.10.1082, VIII R 97/79, BStBl II 1983, 295).

 

Rn. 676

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Werden bei der Hingabe von Darlehen durch Altenheimbewohner Zinsen vereinbart und gezahlt, so liegen Einnahmen aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG vor. Gleiches gilt für Zinszahlungen auf vom Heimbewohner erbrachte Sicherheiten (Kautionen) für die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Heimvertrag.

Wird anstelle einer Verzinsung des Darlehens ein Vorteil in Form einer Ermäßigung des Entgelts für die Heimunterbringung gewährt, so ist dieser Vorteil nach § 20 Abs 3 EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu erfassen und aus Vereinfachungsgründen mit 4 % des dem Heimträger gewährten Darlehens anzusetzen. Unter anderem s OFD Münster v 05.06.2000, S 2204–8-St 2131, DB 2000, 1790.

 

Rn. 677–679

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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