Rn. 527

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die sinngemäße Anwendung von § 15 Abs 4 S 6–8 EStG durch § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG betrifft die Beschränkung des Verlustabzugs, sofern einer KapGes als stiller Gesellschafter Verluste aus der Beteiligung zugerechnet werden. Eingeführt ab 2003 (S 6) und ergänzt ab 2004 (S 6–8) nach Abschaffung der Mehrmütterorganschaft gemäß § 14 Abs 2 KStG soll die Vorschrift Umgehungsgestaltungen verhindern, bei denen stille Beteiligungen von KapGes an KapGes zu einer unbegrenzten Verlustverrechnung führen, die gerade durch die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft begrenzt werden sollte (s § 15 Rn 184 (Bitz) mit Beispielen; BMF vom 19.11.2008, BStBl I 2008, 970 Tz 13).

Verluste von KapGes aus stillen Beteiligungen (Unterbeteiligungen) in einem VZ sind danach nur mit den Gewinnen der KapGes verrechenbar, die sie im vorangegangenen VZ oder in den folgenden VZ (zeitlich unbegrenzt) aus derselben Beteiligung erzielt haben.

Der Höhe nach sind die Rück- und Vorträge nach Maßgabe des § 10d EStG begrenzt. Dieser hat aufgrund der "Corona"-Gesetzgebung mehrere Änderungen zu verzeichnen (s § 10d Rn 14 (Gassen/Schwarz) und s vor § 1 Rn 257 (Bitz), zuletzt durch Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911). Für 2022 und 2023 beläuft sich der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf EUR 10 Mio. Erst ab dem VZ 2024 gilt der "alte" Höchstbetrag von EUR 1 Mio. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Der nach dem Verlustrücktrag eventuell verbleibende Verlust kann in den folgenden VZ bis zu EUR 1 Mio unbeschränkt abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Betrag kann bis zu 60 % mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden (s § 10d Abs 2 EStG).

Verbleibende Verluste, die noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten, sind am Schluss eines jeden VZ gesondert festzustellen (s § 15 Abs 4 S 7 Hs 2 EStG iVm § 10d Abs 4 EStG).

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