Rn. 497

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinnbeteiligung wird steuerlich nur in der Höhe zugrunde gelegt, wie sie wirtschaftlich angemessen ist. Stammt die Einlage des stillen Gesellschafters in vollem Umfang aus einer Schenkung des Unternehmers und ist der Beschenkte am Gewinn und Verlust beteiligt, so wird eine Gewinnbeteiligung als angemessen angesehen, wenn sie im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 % bezogen auf die Einlage erwarten lässt. Ist dagegen eine Beteiligung am Verlust ausgeschlossen, mindert sich die zulässige Renditeerwartung auf 12 % (H 15.9 Abs 5 EStH 2021 "Schenkweise eingeräumte stille Beteiligung"; BFH v 09.10.2001, VIII R 77/98, BStBl II 2002, 460; BFH v 29.03.1973, IV R 56/70, BStBl II 1973, 650; auch s BMF v 23.12.2010, BStBl I 2011, 37 Tz 15; auch s § 15 Rn 109–110 (Bitz)).

 

Rn. 498

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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