Rn. 74

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Das Entgelt für die Nutzungsüberlassung von Kapital, das für einen Zeitraum gewährt wird, für den sowohl der Veräußerer/Übertragende als auch der Erwerber Dispositionsbefugnis hatte, ist grds besitzanteilig aufzuteilen. Bis zur Übertragung des KapVerm steht dem Veräußerer/Übertragenden der anteilige KapErtr zu. IdR dürfte dieser KapErtr Teil des Veräußerungspreises sein. Auch ein offener Ausweis des Kapitalertrages (Stückzins) ist nicht unüblich. Da nach der Einführung der AbgSt die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus KapVerm aufgegeben wurde, bedarf es keines Sondertatbestandes mehr für die Besteuerung der Stückzinsen (BFH v 07.05.2019, VIII R 31/15, BStBl II 2019, 577). Diese fallen unter den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG. Der Erwerber erzielt insoweit negative Einnahmen (BFH v 27.07.1999, VIII R 36/98, BStBl II 1999, 769).

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