Rn. 211

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinnanteile beruhen idR auf offenen Gewinnausschüttungen aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Dazu zählen auch sogenannte Vorabausschüttungen, dh Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den zu erwartenden Gewinn eines Wj (BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; BFH v 14.12.1999, BFH/NV 2000, 707; BFH v 13.03.2018, BFH/NV 2018, 936).

Bei GmbH werden Vorabausschüttungen allgemein als zulässig erachtet, und zwar auch ohne ausdrückliche, satzungsmäßige Ermächtigung (Scholz, GmbHG, § 29 Rz 86, 9. Aufl). Sie stehen aber unter dem Vorbehalt, dass tatsächlich ein Reingewinn in entsprechender Höhe erreicht wird. Ansonsten müssen sie an die Gesellschaft zurückgezahlt werden (BFH v 21.07.1999, BStBl II 2001, 127).

 

Rn. 212

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Vorabausschüttungen auf die zu erwartende Dividende des laufenden Geschäftsjahres sind bei AG grds unzulässig (§ 62 AktG); sie sind als vGA zu werten (BFH v 26.01.1072, BStBl II 1972, 547; BFH v 24.01.1989, BStBl II 1989, 419). Die Satzung kann jedoch den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres gemäß § 59 AktG auf den voraussichtlichen Gewinn einen Abschlag zu bezahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge