Rn. 1572a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Veräußerungsgeschäfte, die unter § 17 EStG fallen, werden überwiegend auch von § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG erfasst. § 17 EStG verdrängt aufgrund der Subsidiarität § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Soweit Darlehensverluste dem Regelungsbereich des § 17 EStG zuzurechnen sind (dazu s § 17 Abs 2a EStG und s § 17 Rn 281aff (Karrenbrock)) sind diese bei § 17 EStG, nur ansonsten bei § 20 Abs 2 EStG zu berücksichtigen (ausführlich dazu s Rn 1374).

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