Rn. 1581

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Verhältnis zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht geregelt, so dass die Abgrenzung aus der Wesensart der Einkunftsart zu treffen ist. Demzufolge ist allgemein zu prüfen, ob die Einnahmen durch das Arbeitsverhältnis oder durch Kapitalüberlassung veranlasst sind.

Eine Umqualifizierung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in eine Kapitalforderung setzt die Dispositionsbefugnis des ArbN voraus (BFH vom 14.05.1982, VI R 124/77, BStBl II 1982, 469). Die ausgezahlten Zinsen bei der Umwandlung von Gratifikations-Ansprüchen der ArbN in verzinsliche Vereinbarungsdarlehen sind Einnahmen aus KapVerm und nicht solche aus dem Arbeitsverhältnis (BFH vom 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532; BFH vom 16.06.2020, VIII R 5/17, BStBl II 2020, 807), ebenso Verzugszinsen bei verspäteter Entrichtung des Arbeitslohnes (BFH vom 29.09.1981, VIII R 39/79, BStBl II 1982, 113 mwN).

Eine Darlehensforderung behält auch dann ihren Charakter als Kapitalforderung, wenn sie zur Sicherung des Arbeitsplatzes gegeben wird (BFH vom 19.10.1982, VIII R 97/79, BStBl II 1983, 295), ebenso bleiben die Schuldzinsen für ein ArbG-Darlehen zum Erwerb von Genussrechten an einem mit dem ArbG verbundenen Unternehmen WK bei den Einkünften aus KapVerm (FG Ha vom 08.03.2002, II 424/00, EFG 2002, 962), auch wenn dies ausschließlich zur Förderung der beruflichen Aufstiegschancen geschieht; zum Arbeitsverhältnis iRd stillen Gesellschaft s Rn 487; zur Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes als vGA s Rn 323ff.

 

Rn. 1582–1584

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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