Rn. 21

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ab dem VZ 2002 wurde das Anrechnungsverfahren bei Anteilseignern zugunsten eines sog Halbeinkünfteverfahrens abgeschafft. Die Besteuerung der Ausschüttungen bei einem Gesellschafter wurde völlig von der Besteuerung des Gewinns bei der Körperschaft losgelöst. Der KSt-Satz wurde generell, dh unabhängig von der Ausschüttung, auf seinerzeit 25 % des Gewinns reduziert. Die Doppelbesteuerung wurde dadurch vermieden, dass die Ausschüttungen bei den Beteiligungseinkünften eines inländischen Gesellschafters nur zur Hälfte besteuert wurden, indem die Hälfte der Gewinnanteile des Gesellschafters nach § 3 Nr 40 EStG steuerfrei gestellt wurde. Die Anrechnungsvorschriften im EStG entfielen ebenso wie die Ausschüttungsbelastung und die EK-Gliederung nach dem KStG aF. Ausschüttungen zwischen Körperschaften wurden nach § 8b KStG steuerfrei gestellt.

Ab dem VZ 2009 wurden nach § 3 Nr 40 EStG nur noch 40 % steuerfreigestellt. Aus dem Halb- wurde das Teileinkünftverfahren.

Das Teileinkünfteverfahren findet heute noch für bestimmte Gewinnausschüttungen des BV (s § 3 Nr 40 S 2 EStG) oder des PV, die nach § 32d EStG dem Regime des Teileinkünftverfahrens unterworfen werden (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 2 EStG), Anwendung.

 

Rn. 22–25

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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