1. Grundsätzliches

 

Rn. 445

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG erfasst als Einkünfte aus KapVerm

  • Bezüge, die nach Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung iSd Abs 1 anfallen und nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen. Wie bei § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG als verwendet gelten,
  • Bezüge aufgrund einer Kapitalherabsetzung,
  • Bezüge, die nach der Auflösung einer unbeschränkt stpfl Körperschaft oder Personenvereinigung iSd Nr 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten.

In der steuerlichen Erfassung von in Nennkapital umgewandelten Gewinnrücklagen liegt eine steuersystematisch zutreffende Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Rückzahlung von Nennkapital in gleicher Weise wie die Rückzahlung von Einlagen, die auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst sind, keine Gewinnausschüttung darstellt. Durch die Bezugnahme von § 20 Abs 1 Nr 2 EStG auf § 28 KStG wird vermieden, dass Rücklagen, die einer KSt-Belastung unterliegen und dem Nennkapital zugeführt werden, später steuerfrei an die Anteilseigner ausgeschüttet werden können.

 

Rn. 446

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Zum Begriff "Bezüge" s Rn 227ff. Hierunter fällt auch die Befreiung zur Leistung der Einlageverpflichtung. Bezüge sollen jedoch nicht anfallen, wenn anlässlich einer Kapitalherabsetzung ein Gesellschafter von der Einlageverpflichtung befreit wird.

Grds gilt für die zeitliche Erfassung im PV das Zuflussprinzip.

 

Rn. 447

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

 

Rn. 448

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§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG gilt nur für unbeschränkt stpfl Körperschaften. Wird eine beschränkt stpfl KapGes aufgelöst, so kommt für den Anteilseigner evtl StPfl nach § 17 EStG in Betracht. Beschränkt stpfl Anteilseigner müssen Einnahmen gemäß § 20 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 49 Abs 1 Nr 5a EStG versteuern, dh, nur wenn die KapGes Geschäftsleitung und Sitz im Inland hat (auch s Rn 18, BFH vom 15.11.2022, VIII R 21/19, BStBl II 2023, 567).

 

Rn. 449

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Gehören die Anteile zum BV, unterliegen die Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dem Teileinkünfteverfahren und dem individuellen Steuersatz.

 

Rn. 450

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§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG steht mit der Erfassung der Früchte der Kapitalanlage neben der Anwendung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG und § 17 EStG, bei denen die Erfassung des Wertzuwachses des Kapitalstammes erfolgt:

  • Sofern ein Privatanleger zu weniger als 1% beteiligt ist, wird der Ertrag aus der Kapitalherabsetzung bzw Auflösung der Kapitalanlage nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG erfasst.
  • Bei Anteilseignern, die ihre Anteile im PV halten und zu mindestens 1 % beteiligt sind (§ 17 EStG) erfolgt die Besteuerung der Bezüge aus der Auflösung einer KapGes oder einer Kapitalherabsetzung wie bei einer Veräußerung nach § 17 Abs 4 EStG, soweit die Bezüge nicht nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (und auch Nr 1) zu den Einnahmen aus KapVerm gehören. Auch eine Kapitalherabsetzung vor Eintragung ins HR führt zu Einnahmen, sofern die Gesellschafter bis zum Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung alles getan haben, was notwendig ist, um die Eintragung herbeizuführen, anderenfalls liegt eine vGA nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG vor.
 

Rn. 450a

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Ausnahmen von der AbgSt

Die Erträge unterliegen auf Antrag nicht der AbgSt, sondern dem progressiven ESt-Tarif, wenn gemäß § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG eine mindestens 25 %ige Beteiligung an der KapGes vorliegt oder der StPfl zu mindestens 1 % beteiligt und für die Gesellschaft durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

 

Rn. 450b

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KapSt-Einbehalt

Die stpfl inländischen und ausländischen Bezüge aufgrund Kapitalherabsetzung und Auflösung von Körperschaften unterliegen gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 und 6 EStG der 25 %igen KapSt.

 

Rn. 451

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vorläufig frei

2. Auflösung einer Gesellschaft

 

Rn. 452

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Gesellschaftsrechtlich erfolgt durch die Auflösung bzw Liquidation einer KapGes (§§ 262ff, 278 AktG, §§ 60ff GmbHG) eine Änderung des Zwecks; an die Stelle des satzungsmäßigen Gesellschaftszwecks tritt die Abwicklung.

Werden im Rahmen von Liquidationsraten Gewinnanteile oder sonstige Bezüge ausgeschüttet, erfolgt die Besteuerung zunächst primär nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Es muss sich hierbei um Ausschüttungen von Gewinnen handeln, die vor der Auflösung erwirtschaftet, deren Ausschüttung aber erst nach der Auflösung beschlossen wird. Werden sonstige Einlagen (Bezüge in Form von Abwicklungs- bzw Liquidationserlösen) ausgeschüttet, so richtet sich die Besteuerung subsidiär nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG. Hier gibt es zwei Tatbestände:

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