Rn. 1411

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 20 Abs 3 EStG iVm § 20 Abs 1 oder 2 EStG gehören zB

  • Schadenersatz oder Kulanzerstattungen, die Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage erhalten, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein stpfl Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 83);
  • weitergegebene Bestandsprovisionen (kick-backs), wenn die von Investmentgesellschaften an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen gezahlte Vermittlungs- oder Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen) dem Kunden (StPfl) vom Kreditinstitut ganz oder teilweise erstattet werden. Sie bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen. Die Rückvergütung an den Kunden stellt wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Es handelt sich daher um KapErtr iSd des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, bei denen die KapSt gemäß § 7 Abs 1 InvStG einbehalten wird (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 84);
  • ein erhaltenes Agio, das bei der Rückzahlung eines Darlehens über den Nennbetrag hinaus vereinnahmt worden ist (BFH BStBl II 1974, 735);
  • ein bei der Darlehenshingabe zurückbehaltenes Damnum, um das der Auszahlungsbetrag verkürzt worden ist (BFH BStBl II 1984, 428);
  • ein Bonus, der zB für den Fall gewährt wird, dass ein Bausparvertrag nicht steuer- und prämienschädlich gekündigt wird (OFD Han DB 1984, 537);
  • Dividendengarantien und Zinsgarantien, bei denen Dritte den Anteilsbesitzern Mindestdividenden bzw -zinsen garantieren (BFH BStBl II 1993, 602);
  • besondere Sachleistungen oder Boni, die neben der Dividende gewährt werden (RFH RStBl 1930, 364);
  • Gewinne aus außerordentlichen Geschäftsvorgängen auch in Form von Gratisaktien oder Genussrechten, wenn sie nicht als Gegenleistung für die Überlassung von WG, sondern aufgrund einer bereits vorhandenen Gesellschaftsbeteiligung gewährt werden (Ratschow in Brandis/Heuermann, § 20 EStG Rz 400 (März 2022);
  • Mietminderungen bei Zeichnung von Genossenschaftsanteilen, die eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mitgliedern ohne Verzinsung und Teilhabe an Gewinnausschüttungen gewährt: Die Genossenschaftsmitglieder erzielen dadurch Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG in der Gestalt eines besonderen Entgeltes (FG BBg vom 15.06.2021, 9 K 9068/20, EFG 2022, 401, Rev VIII R 23/21);
  • Gemäß BMF vom 10.12.1999, BStBl I 1999, 1129 führt der Bezug von Telekom-Bonusaktien zu Einnahmen aus KapVerm nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (zur Höhe des KapErtr s Fechner, NWB 2002 F 3, 11 889); aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der Bezug aus dem 1. Börsengang 1999 von den Empfängern nicht zu versteuern. Mit BFH BStBl II 2005, 468 wurde entschieden, dass Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Telekom, die im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Maßgabe versprochen wurden, dass die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert werden, im Zeitpunkt des Zuflusses, dh bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des StPfl, als Einnahmen aus KapVerm zu erfassen sind. Auch wenn der Bezug der Bonusaktien an den Erwerb der jungen Aktien anknüpft, kann nach BFH aufgrund der Beachtung des Veranlassungsprinzips die Bonusgewährung nicht allein dem Anschaffungsvorgang zugeordnet werden;
  • Kurswertgarantien als Entschädigung, die der Schuldner eines Darlehens an den Gläubiger dafür zu bezahlen hat, dass Wertpapiere, die der Gläubiger veräußert hat, um dem Schuldner die Summe zu leihen, im Kurs gestiegen sind (RFH RStBl 1933, 1005; BFH BStBl II 1974, 735; 1979, 334);
  • Beträge, die der Schuldner dem Geldgeber aufgrund einer Wertsicherungsklausel über den Nennbetrag hinaus zurückgezahlt hat (zur Wertsicherungsklausel bei Kaufpreisraten BFH BStBl II 1979, 334; zur Wertsicherungsklausel bei Leibrenten BFH BStBl II 1984, 109). Der Umstand, dass die Wertsicherung lediglich den Kaufkraftschwund der zur Verfügung gestellten Geldsumme ausgleicht, spielt angesichts des Nennwertprinzips für die Beurteilung keine Rolle (BFH BStBl II 1974, 735);
  • bei der Hingabe von unverzinslichen Darlehen durch Altenheimbewohner die Ermäßigung des Entgelts für die Heimunterbringung; ausführlich s Rn 646 zu § 20 Abs 1 Nr 7 EStG;
  • die Übernahme der KapSt durch die KapGes im Rahmen einer vGA (BFH BStBl II 1971, 53).
 

Rn. 1412–1414

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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