Rn. 284

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach ständiger Rspr des I. Senats des BFH (bereits s Urteil BFH v 16.03.1967, BStBl III 1967, 626, aber auch BFH v 07.08.2002, BStBl II 2004, 131 oder BFH v 13.03.2019, I R 18/19, BFH/NV 2019, 1440) wird die vGA aus Sicht der Körperschaft wie folgt definiert:

Zitat

Eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist bei einer KapGes eine Vermögensveränderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Die KStR haben diese Definition übernommen (R 8.5 KStR 2015 "vGA").

 

Rn. 285

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit Urteil v 01.02.1989 wurde ebenfalls die durch die Rspr entwickelte einheitliche Definition (BFH BStBl II 1973, 479) aufgegeben. Für die Besteuerung beim Anteilseigner kommt es nicht auf den Zufluss bei diesem an. Die auf Ebene der Körperschaft festgestellte vGA muss dazu geeignet sein, einen sonstigen Bezug beim Gesellschafter auszulösen (BFH BFH/NV 2009, 1842; BStBl II 2004, 131). Die vGA ist auf Ebene der Körperschaft und auf Gesellschafterebene getrennt zu beurteilen. Auch die Bewertung kann eine andere sein.

Im rechtlichen Sinne besteht weder materiell noch verfahrensrechtlich Korrespondenz. Der KSt-Bescheid der KapGes und der ESt-Bescheid des Gesellschafters stehen nicht im Verhältnis wie Grundlagen- und Folgebescheid (BFH v 12.06.2018, BFH/NV 2018, 1141; BFH v 06.09.2011, BFH/NV 2012, 269 – hier auch mit Angaben zum zeitlichen Anwendungsbereich; BFH v 27.10.1992, BStBl II 1993, 569).

Auch nach Einführung des in § 32a KStG normierten Korrespondenzprinzips durch das JStG 2007 v 13.12.2006 haben sich in der getrennten Beurteilung des § 8 Abs 3 S 2 KStG und § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG keine Änderungen ergeben. Es wurde dahingehend formelle Korrespondenz hergestellt, dass der ESt-Bescheid eines Anteilseigners geändert werden kann, wenn der KSt-Bescheid aufgrund einer vGA aufgehoben, erlassen oder geändert wurde. Materiell-rechtlich wurde dahingehend eine Korrespondenz mit dem JStG 2007 herbeigeführt, dass eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG beim Anteilseigner nur noch dann greift, wenn die vGA das Ergebnis der Körperschaft nicht gemindert hat.

 

Rn. 286–290

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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