Rn. 210

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinnanteile liegen auch vor, wenn nicht die Gesellschaft selbst, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Dritter (zB Garantiegeber) die Beträge ausbezahlt. Die bei Organverhältnissen den Minderheitsgesellschaftern durch den Organträger garantierte Dividende ist Gewinnanteil und KapErtr der Minderheitsgesellschafter (Gutachten des BFH BStBl III 1957, 139; BFH v 03.02.2010, BFH/NV 2010, 1128). Der Gedanke von Rentenleistungen wurde abgelehnt.

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