Rn. 20

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch die KSt-Reform 1977 sollte die seinerzeit bestandene Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne nach dem KStG und EStG beseitigt werden. Dieses geschah in einem zweistufigen Anrechnungsverfahren, wobei die endgültige Besteuerung beim Anteilseigner nach § 20 EStG nach dessen individuellen Einkommens- und Progressionssituation erfolgte. Die KSt, die bei der KapGes auf die Ausschüttungen anfiel, wurde auf die ESt-Schuld des Anteileigners angerechnet. Der Gesetzgeber hat die Berechnungsgrundlage für die Ausschüttungsbelastung bei der KapGes vereinheitlicht und von der tatsächlichen Besteuerung losgelöst. Sie betrug bis 1993 36 % und ab 1994 30 % des Gewinns vor Abzug der KSt. Technisch musste das verwendbare EK in einem zT komplexen Verfahren bei der KapGes gegliedert werden, um eine Ausschüttungsbelastung von 36 % bzw 30 % herzustellen (s Uhrmann, Die Berechnung der KSt und die Gliederung des verwendbaren EK nach dem KStG 1977, StW 1978, 107). Auslandserträge waren ohne Verknüpfung mit der KSt beim Anteilseigner grds ohne Anrechnung zu versteuern.

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