Rn. 1570

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 8 S 1 EStG regelt, dass KapErtr den Einkünften aus LuF, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus VuV zuzurechnen sind, wenn sie im Rahmen dieser Einkunftsarten anfallen. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Zuordnungsvorschrift, nicht aber um einen eigenen Besteuerungstatbestand.

Nach diesem Subsidiaritätsprinzip begründet § 20 EStG damit nur dann eine eigenständige Einkunftsart, wenn die Erträge nicht in ein BV der Erwerbseinkunftsarten nach §§ 13, 15 oder 18 EStG oder in die Überschussermittlung der Einkünfte aus VuV des § 21 EStG einzubeziehen sind. Eine Zurechnung zu einer dieser Einkunftsarten erfolgt, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften erzielt werden (BFH v 08.04.1986, VIII R 260/82, BStBl II 1986, 557). § 20 Abs 4a EStG ist nicht anzuwenden, wenn das Subsidiaritätsprinzip greift (§ 20 Abs 8 S 2 EStG).

Eine entsprechende Kollisionsregelung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und zu den sonstigen Einkünften hat der Gesetzgeber in § 20 Abs 8 EStG nicht getroffen. Die Abgrenzung zu diesen Einkunftsarten ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zu anderen Einkünften verdrängt (BFH v 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532).

WK und BA sind unter der anderen Einkunftsart abziehbar; ggf ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Der Sparer-Pauschbetrag kann nicht berücksichtigt werden. Die Einkünfte unterliegen iRd anderen Einkunftsart dem individuellen Steuersatz.

Die KapSt wird auf die ESt-Schuld angerechnet. Die Zurechnung zu anderen Einkunftsarten ist für die KapSt nicht von Bedeutung (s § 43 Abs 4 EStG).

 

Rn. 1571

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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