Rn. 1410

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 20 Abs 3 EStG gehören zu den Einkünften aus KapVerm auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 u 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Dabei enthält § 20 Abs 3 EStG keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand, sondern nur

eine Klarstellung des Umfangs der Einnahmen nach § 20 Abs 1 und 2 EStG. Unabhängig von der Bezeichnung werden alle Vermögensmehrungen erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen (BFH vom 21.10.1997, VIII R 18/96, BFH/NV 1998, 582 zu der Vorgängerregelung § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG; BFH vom 09.04.2013, VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689; BFH vom 16.03.2010, VIII R 4/07, BStBl II 2014, 147). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Leistung des Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG tritt (BFH vom 16.12.2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574). Der BFH hat es daher ausdrücklich abgelehnt, Leistungen Dritter nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zu den Einnahmen aus KapVerm zu rechnen, dass sie als Substitut einer ausgefallenen Dividende geleistet werden (BFH vom 07.12.2004, VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).

Es kommt nicht auf die Ertragsbezeichnung an, da § 20 Abs 3 EStG weit auszulegen ist und alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen, erfasst.

Durch das StMBG vom 21.12.1993 wurde der jetzige § 20 Abs 3 EStG derart klarstellend erweitert, dass KapErtr nicht nur in Gestalt von Geldeinnahmen, sondern auch in Gestalt von Sachbezügen und anderen geldwerten Vorteilen erzielt werden können (§ 8 Abs 1 EStG). Darunter fallen auch solche Vergütungen, die keine gewinn-, umsatz- oder laufzeitabhängigen Vergütungen für die Kapitalüberlassung sind ("Zinsen" ieS; BFH BFH/NV 1998, 582; BStBl II 1974, 735). Dies gilt für einen Gesellschafter einer KapGes auch dann, wenn bei der KapGes keine vGA vorliegt (BFH BStBl II 1979, 553; zur vGA s Rn 282ff) und wenn die Bereicherung in einem Nutzungsvorteil (zB ersparte Zinsen) besteht, der als WG nicht einlagefähig ist (BFH BStBl II 1986, 178).

Gemäß § 43 Abs 1 S 2 EStG wird auf besondere Entgelte und Vorteile KapSt erhoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge