Rn. 250

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bis zum VZ 2017 (danach s Rn 470ff) fielen auch die Ausschüttungen aus Beteiligungen an inländischen und ausländischen Investmentfonds unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, s § 2 InvStG 2004. Investmentvermögen sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen angelegt sind. Die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds richtet sich nach dem InvStG 2004. Die Vorschriften des InvStG 2004 sind als lex specialis vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften des EStG. Die aufsichtsrechtlichen Regelungen für inländische Fonds enthält das Investmentgesetz (InvG).

Investmentfonds können nach völlig unterschiedlichen Merkmalen strukturiert werden, zB hinsichtlich der Investitionen (Aktien-, Renten-, Immobilien- oder gemischte Fonds), im geografischen und zeitlichen Anlagehorizont, bei Rückzahlungs- und Ertragsgarantien, im Ausschüttungsverhalten (ausschüttende oder thesaurierende Fonds), hinsichtlich der Währung.

Der Erwerb kann zB direkt bei einer Investmentgesellschaft, durch Einschaltung eines Kreditinstituts oder bei einer Direktbank erfolgen. Sofern ein Fonds eine Zulassung zum Börsenhandel hat (Exchange Traded Funds – ETF), können die Fondsanteile ohne Ausgabeaufschlag, jedoch idR unter Zahlung von Ordergebühr und Maklercourtage, erworben werden.

Einzelheiten s Ramackers, Investmentsteuerrecht – Besteuerung von Investmentfonds nach InvStG, 2008.

 

Rn. 250a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 (s § 52 Abs 28 S 20 EStG) fallen Investmenterträge unter die neu eingeführte Nr 3, sowie Spezial-Investmenterträge unter Nr 3a des § 20 Abs 1 EStG. Ebenso wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2018 das InvStG durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730; InvStG 2018) novelliert. Durch das InvStG 2018 werden (Publikums-)Investmentfonds intransparent besteuert. Bei Spezial-Investmentfonds bleibt es im Ergebnis bei einer semi-transparenten Besteuerung wie unter dem InvStG 2004. Einzelheiten s Rn 471ff.

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