Rn. 282

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch vGA. Diese Regelung wurde durch das StRefG 1990 neu eingefügt. Der Begriff der vGA ist weder im EStG noch im KStG definiert. Vielmehr ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen aus der bis heute umfangreichen Rspr. Aufgrund der unveränderten gesetzlichen Formulierung in § 8 Abs 3 KStG hat der Gesetzgeber die von der Rspr entwickelte Begriffsbestimmung gebilligt.

 

Rn. 283

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gesellschafter und Gesellschaften können jede Art von Rechtsbeziehungen ausüben. Abzugrenzen sind dabei jeweils Leistungen aus einem Gewinnbezugsrecht, dass sich durch die Gesellschafterstellung ergibt, und solche, die durch andere Rechtsgeschäfte begründet sind. Durch die vGA soll die betriebliche von der gesellschaftlichen Sphäre abgegrenzt werden.

Tatbestand und Rechtsfolgen der vGA sind nicht nur an die Rechtsform der KapGes geknüpft. Die Rspr hat vGA auch bei

  • Sparkassen (BFH v 01.12.1982, BStBl II 1983, 152),
  • Eigenbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237),
  • Versicherungsverein aG (FG Ha v 23.11.1989, EFG 1990, 443),
  • vergleichbaren ausländische Gesellschaften (BFH v 11.10.2017, BFH/NV 2018, 616; BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 399)

bejaht.

Leistungen eines rechtsfähigen Vereins führen demgegenüber auch dann nicht zu vGA, wenn sie unangemessen sind. Die Annahme einer vGA setzt nämlich die Beteiligung des Empfängers an der gewährenden Körperschaft voraus (BFH v 11.02.1987, BStBl II 1987, 643).

Hinsichtlich der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (BFH v 13.11.1991, BStBl II 1992, 429) ist § 20 Abs 1 Nr 9 EStG einschlägig.

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