Rn. 240

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Genossenschaften gelten grds die gleichen Regelungen wie für die Ausschüttungen bei KapGes. Gewinnausschüttungen an die Genossen sind alle Zuwendungen, die diese von der Genossenschaft erhalten, es sei denn, es handelt sich um die Auskehrung der Geschäftsguthaben. Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind gemäß § 22 KStG dann als BA abziehbar, wenn die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-Geschäft erwirtschaftet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rückvergütung zum einen nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bemessen wird und zum anderen satzungsmäßig verankert ist oder durch Beschluss der Verwaltungsorgane festgelegt und der Beschluss den Mitgliedern bekannt gegeben ist. Der Beschluss kann auch in der Generalversammlung, die den Gewinn verteilt, gefasst werden.

Sind die Rückvergütungen als BA der Genossenschaft anzusehen, so stellen sie bei den Genossen Einnahmen der Einkunftsart dar, in der der Genosse die Einkünfte erzielt. Erfolgt die Rückvergütung jedoch nicht iRd § 22 KStG, sind die Zuwendungen an die Genossen als KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (vGA) anzusehen. Inwieweit Rückvergütungen BA oder Gewinnausschüttungen darstellen, richtet sich allein nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen (BFH v 08.03.1972, BStBl II 1972, 498).

Die Grundsätze der vGA gelten auch im Verhältnis zwischen Genossenschaften und den Genossen (BFH v 28.10.2015, BStBl II 2016, 298; BFH v 11.10.1999, BStBl II 1990, 88; BFH v 20.01.1993, BStBl II 1993, 376). § 8b KStG über die Steuerfreiheit von Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gilt auch für die Anteilseigner von Genossenschaften.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurden der bisherige Begriff der "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch den im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zwischenzeitlich verwandten Begriff "Genossenschaft" zum 01.01.2022 ersetzt.

 

Rn. 241

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gutschriften einer Genossenschaft auf den Geschäftsguthaben der Genossen sind diesen nur dann als KapErtr zugeflossen, wenn sie dadurch von einer sonst bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden. Beträge, die den Geschäftsguthaben nach Erhöhung der Geschäftsanteile aus den offenen Rücklagen der Genossenschaft gutgeschrieben werden, dienen regelmäßig nicht der Erfüllung einer solchen Verpflichtung (BFH v 21.07.1976, BStBl II 1977, 46).

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